RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2002 Geschäftszahl2001/07/0153 RechtssatzDas Vorbringen, Abfälle würden auch und vor allem den Eisenbahnbetrieb und -verkehr gefährden, weshalb Regelungen über die Ablagerung und Beseitigung von Abfällen auf Eisenbahnanlagen gerade im Interesse des Eisenbahnbetriebs und -verkehrs lägen und demnach eine Angelegenheit des Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen iSd Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG darstellten, geht unverändert vom Konzept eines Annexes abfallrechtlicher Regelungen zum letztgenannten Kompetenztatbestand aus. Dieses Konzept besteht im Bereich der Abfallwirtschaft aber seit der B-VG-Novelle 1988 nicht mehr (Nähere Ausführungen dazu im Volltext). Dieses Ziel, nämlich das Abgehen vom Annexcharakter des Abfallrechtes, ist schon dem Motivenbericht zu dieser Novelle zu entnehmen (Hinweis auf den Bericht des Verfassungsausschusses, 817 BlgNR XXVII GP, S.2). Diese Ansicht hat schließlich auch der VfGH ausdrücklich vertreten und ausgesprochen, dass der Verfassungsgesetzgeber "insbesondere den Annexcharakter des Abfallbeseitigungsrechtes aufgegeben hat"(Hinweis VfGH E 6.3.1992, G 231/91, VfSlg 13019 A/1992). Auf Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG kann eine Kompetenz zur annexweisen Regelung der abfallrechtlichen Vorschriften daher nicht (mehr) gestützt werden. Dies gilt auch für die im Bereich der Landeskompetenz verbliebenen Regelungen über nicht gefährliche Abfälle; auch hier gilt das Annexprinzip nicht mehr (Hinweis VfGH E
- März 1992, G 231/91, VfSlg 13019 A/1992 ). Dem Landesgesetzgeber steht daher nach Art. 15 B-VG die Schaffung von Vorschriften hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, mit Ausnahme der Angelegenheiten, in denen der Bund von seiner Bedarfsgesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, zu. Regelungen dieser Art gehen als leges speciales bzw. leges posteriores allfällig bestanden habenden Regelungen über die Abfallwirtschaft nicht gefährlicher Abfälle in anderen Landes- oder Bundesgesetzen vor (Hinweis E
- Februar 1993, 92/05/0297). Das Wiener AWG, das nach Maßgabe der erwähnten Kompetenzbestimmung des B-VG erlassen wurde, ist daher im Rahmen seines Geltungsbereiches auch im Bereich von Eisenbahnanlagen anzuwenden.Das Vorbringen, Abfälle würden auch und vor allem den Eisenbahnbetrieb und -verkehr gefährden, weshalb Regelungen über die Ablagerung und Beseitigung von Abfällen auf Eisenbahnanlagen gerade im Interesse des Eisenbahnbetriebs und -verkehrs lägen und demnach eine Angelegenheit des Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG darstellten, geht unverändert vom Konzept eines Annexes abfallrechtlicher Regelungen zum letztgenannten Kompetenztatbestand aus. Dieses Konzept besteht im Bereich der Abfallwirtschaft aber seit der B-VG-Novelle 1988 nicht mehr (Nähere Ausführungen dazu im Volltext). Dieses Ziel, nämlich das Abgehen vom Annexcharakter des Abfallrechtes, ist schon dem Motivenbericht zu dieser Novelle zu entnehmen (Hinweis auf den Bericht des Verfassungsausschusses, 817 BlgNR römisch 27 GP, S.2). Diese Ansicht hat schließlich auch der VfGH ausdrücklich vertreten und ausgesprochen, dass der Verfassungsgesetzgeber "insbesondere den Annexcharakter des Abfallbeseitigungsrechtes aufgegeben hat"(Hinweis VfGH E 6.3.1992, G 231/91, VfSlg 13019 A/1992). Auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG kann eine Kompetenz zur annexweisen Regelung der abfallrechtlichen Vorschriften daher nicht (mehr) gestützt werden. Dies gilt auch für die im Bereich der Landeskompetenz verbliebenen Regelungen über nicht gefährliche Abfälle; auch hier gilt das Annexprinzip nicht mehr (Hinweis VfGH E
- März 1992, G 231/91, VfSlg 13019 A/1992 ). Dem Landesgesetzgeber steht daher nach Artikel 15, B-VG die Schaffung von Vorschriften hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, mit Ausnahme der Angelegenheiten, in denen der Bund von seiner Bedarfsgesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, zu. Regelungen dieser Art gehen als leges speciales bzw. leges posteriores allfällig bestanden habenden Regelungen über die Abfallwirtschaft nicht gefährlicher Abfälle in anderen Landes- oder Bundesgesetzen vor (Hinweis E
- Februar 1993, 92/05/0297). Das Wiener AWG, das nach Maßgabe der erwähnten Kompetenzbestimmung des B-VG erlassen wurde, ist daher im Rahmen seines Geltungsbereiches auch im Bereich von Eisenbahnanlagen anzuwenden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/07/0177 E
- Juni 2002 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2002:2001070153.X01