RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2004 Geschäftszahl2001/07/0165 RechtssatzDie im § 5 der Deponieverordnung ausgesprochenen Ablagerungsverbote sind kraft der Bestimmung des § 31b Abs. 4 WRG 1959 Stand der Technik. Die Ablagerung solcher Abfälle, die von den Ablagerungsverboten des § 5 der Deponieverordnung erfasst werden, widerspricht damit dem gesetzlich statuierten Standard der Betriebsweise einer Deponie. Dass für die Durchsetzung der Ablagerungsverbote im § 5 der Deponieverordnung in den Anpassungsnormen für Altanlagen im § 31d Abs. 3 lit. c Z. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 7 WRG 1959 längere Zeiträume normiert und ermöglicht wurden, mag durchaus mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sein, die als Stand der Technik gesetzten Deponierungsverbote zur Gänze einzuhalten. Dass die vollständige Einhaltung auch der Deponierungsverbote des § 5 der Deponieverordnung trotzdem zum Stand der Technik erklärt wurde, lässt indessen erkennen, dass Gesetz- und Verordnungsgeber die Einhaltung der Deponierungsverbote ungeachtet der für Deponiebetreiber damit verbundenen Schwierigkeiten zu erzielen trachteten. Hiefür durch die abgabenrechtliche Bestimmung des § 6 Abs. 4 ALSAG 1989 dem Deponiebetreiber einen Anreiz zu bieten, war ein einleuchtendes ordnungspolitisches Mittel (Hinweis E
- Juni 1999, 98/07/0101). Da sich durch die Überleitung der Übergangsbestimmungen ab Inkrafttreten des § 45a AWG 1990 idF der Novelle BGBl. I Nr. 90/2000 keine Änderung hinsichtlich der erforderlichen Einhaltung des Standes der Technik für die Inanspruchnahme der begünstigten Beitragssätze nach § 6 Abs. 4 ALSAG 1989 ergeben hat, gilt dies sinngemäß auch für die ab
- Jänner 2001 anzuwendende Rechtslage.Die im Paragraph 5, der Deponieverordnung ausgesprochenen Ablagerungsverbote sind kraft der Bestimmung des Paragraph 31 b, Absatz 4, WRG 1959 Stand der Technik. Die Ablagerung solcher Abfälle, die von den Ablagerungsverboten des Paragraph 5, der Deponieverordnung erfasst werden, widerspricht damit dem gesetzlich statuierten Standard der Betriebsweise einer Deponie. Dass für die Durchsetzung der Ablagerungsverbote im Paragraph 5, der Deponieverordnung in den Anpassungsnormen für Altanlagen im Paragraph 31 d, Absatz 3, Litera c, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 7, WRG 1959 längere Zeiträume normiert und ermöglicht wurden, mag durchaus mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sein, die als Stand der Technik gesetzten Deponierungsverbote zur Gänze einzuhalten. Dass die vollständige Einhaltung auch der Deponierungsverbote des Paragraph 5, der Deponieverordnung trotzdem zum Stand der Technik erklärt wurde, lässt indessen erkennen, dass Gesetz- und Verordnungsgeber die Einhaltung der Deponierungsverbote ungeachtet der für Deponiebetreiber damit verbundenen Schwierigkeiten zu erzielen trachteten. Hiefür durch die abgabenrechtliche Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, ALSAG 1989 dem Deponiebetreiber einen Anreiz zu bieten, war ein einleuchtendes ordnungspolitisches Mittel (Hinweis E
- Juni 1999, 98/07/0101). Da sich durch die Überleitung der Übergangsbestimmungen ab Inkrafttreten des Paragraph 45 a, AWG 1990 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000, keine Änderung hinsichtlich der erforderlichen Einhaltung des Standes der Technik für die Inanspruchnahme der begünstigten Beitragssätze nach Paragraph 6, Absatz 4, ALSAG 1989 ergeben hat, gilt dies sinngemäß auch für die ab
- Jänner 2001 anzuwendende Rechtslage.