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{'item': '2001/07/0165'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2004 Geschäftszahl2001/07/0165 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/07/0167 E

  1. Februar 2003 RS 2 (hier ohne den ersten und den letzten Satz.) StammrechtssatzBereits § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG 1989 idF 1996/201 verwies ausdrücklich auf die Begriffe der Deponieverordnung (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur ALSAG-Novelle BGBl. Nr. 201/1996, RV 72 GP XX, S. 303 f); später (ALSAG-Novelle BGBl. Nr. 96/1997) kam die Übernahme des Begriffsverständnisses der Deponieverordnung in § 2 ALSAG 1989 idF 1997/I/096 verstärkt durch den zweiten Satz des § 2 Abs. 8b legcit zum Ausdruck, der ausdrücklich auf § 18 Abs. 5 der DeponieV 1996 verweist, wo der Begriff der Deponiebasisdichtung verwendet wird. Was nun unter einer Deponiebasisdichtung im Verständnis der DeponieV 1996 und - über den Weg des § 2 legcit - auch des ALSAG 1989 zu verstehen ist, regelt § 18 Abs. 1 der DeponieV
  2. Der im § 2 Abs. 8b legcit verwendete Begriff der Deponiebasisdichtung entspricht daher dem § 18 Abs. 1 der DeponieV 1996 (Hinweis E
  3. Dezember 1998, 98/07/0128), woraus sich klar ergibt, dass das Deponierohplanum nicht zur Deponiebasisdichtung zählt. Das bedeutet aber, dass die Schichten des Rohplanums in die Gesamtdichte der Deponiebasis nicht eingerechnet werden können. Liegt aber kein Deponiebasissystem iSd § 2 Abs. 8b legcit vor, dann liegt damit kein Grund vor von den Zuschlägen nach § 6 Abs. 2 ALSAG 1989 idF 1996/201 abzusehen.Bereits Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, ALSAG 1989 in der Fassung 1996/201 verwies ausdrücklich auf die Begriffe der Deponieverordnung vergleiche dazu auch die Erläuterungen zur ALSAG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Regierungsvorlage 72 Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig, S. 303 f); später (ALSAG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1997,) kam die Übernahme des Begriffsverständnisses der Deponieverordnung in Paragraph 2, ALSAG 1989 in der Fassung 1997/I/096 verstärkt durch den zweiten Satz des Paragraph 2, Absatz 8 b, legcit zum Ausdruck, der ausdrücklich auf Paragraph 18, Absatz 5, der DeponieV 1996 verweist, wo der Begriff der Deponiebasisdichtung verwendet wird. Was nun unter einer Deponiebasisdichtung im Verständnis der DeponieV 1996 und - über den Weg des Paragraph 2, legcit - auch des ALSAG 1989 zu verstehen ist, regelt Paragraph 18, Absatz eins, der DeponieV
  4. Der im Paragraph 2, Absatz 8 b, legcit verwendete Begriff der Deponiebasisdichtung entspricht daher dem Paragraph 18, Absatz eins, der DeponieV 1996 (Hinweis E
  5. Dezember 1998, 98/07/0128), woraus sich klar ergibt, dass das Deponierohplanum nicht zur Deponiebasisdichtung zählt. Das bedeutet aber, dass die Schichten des Rohplanums in die Gesamtdichte der Deponiebasis nicht eingerechnet werden können. Liegt aber kein Deponiebasissystem iSd Paragraph 2, Absatz 8 b, legcit vor, dann liegt damit kein Grund vor von den Zuschlägen nach Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 in der Fassung 1996/201 abzusehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.