RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2003 Geschäftszahl2001/07/0171 RechtssatzUnter Abfallbeseitigungsanlagen in Anhang I Z. 9 der UVP-RL 85/337/EWG sind auch Abfallbehandlungsanlagen zur thermischen Verwertung zu verstehen. Dies ergibt schon ein an den Zielen der UVP-RL orientiertes Verständnis dieses Begriffes. Die UVP-RL und die dort vorgesehenen Maßnahmen dienen der Vermeidung von Umweltbelastungen jeglicher Art; die Auswirkungen eines Projektes auf die in Art. 3 UVP-RL genannten Faktoren (Mensch und Umwelt) sollen bewertet und möglichst gering gehalten werden. Diese Auswirkungen auf Mensch und Umwelt bestehen aber bei einer Anlage zur Verbrennung von Abfall unabhängig davon, zu welchem Zweck (bloße Beseitigung und/oder Verwertung) diese Anlage betrieben wird. Von der Zielrichtung des UVP-G ausgehend, ist daher unter dem in Anhang I Z 1 genannten Begriff "Abfallbeseitigungsanlage" jedenfalls auch eine Anlage zur thermischen Verwertung gefährlicher Abfälle zu verstehen, dient eine solche Anlage doch auch dem Zweck der Beseitigung des gefährlichen Abfalles. Zur Unterstützung dieses Verständnisses kann auch auf andere, abfallbezogene Normen des Europarechtes zurück gegriffen werden. So wurde der Begriff "Abfallbeseitigungsanlage" nach der damals gültigen Terminologie des Artikels 1 lit. b der Stammfassung der Abfallrahmen-Richtlinie 75/442/EWG dahin definiert, dass unter "Beseitigung" auch "die erforderlichen Umwandlungsvorgänge zur Wiederverwendung, Rückgewinnung oder Verwertung" fielen. Auf Anlagen zur "Beseitigung" von Altölen bezogen, bietet auch Artikel 1 der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom
- Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie über die Altölbeseitigung 75/439/EWG einen Hinweis darauf, dass die "Beseitigung" als allgemeiner Überbegriff verstanden wurde. Die Verbrennung als eine der Möglichkeiten der Behandlung fiel somit unter den Oberbegriff der Beseitigung. Eine Abfallbehandlungsanlage zur Verbrennung von Altölen stellt daher eine Abfallbeseitigungsanlagen in Anhang I Z. 9 der UVP-RL dar.Unter Abfallbeseitigungsanlagen in Anhang römisch eins Ziffer 9, der UVP-RL 85/337/EWG sind auch Abfallbehandlungsanlagen zur thermischen Verwertung zu verstehen. Dies ergibt schon ein an den Zielen der UVP-RL orientiertes Verständnis dieses Begriffes. Die UVP-RL und die dort vorgesehenen Maßnahmen dienen der Vermeidung von Umweltbelastungen jeglicher Art; die Auswirkungen eines Projektes auf die in Artikel 3, UVP-RL genannten Faktoren (Mensch und Umwelt) sollen bewertet und möglichst gering gehalten werden. Diese Auswirkungen auf Mensch und Umwelt bestehen aber bei einer Anlage zur Verbrennung von Abfall unabhängig davon, zu welchem Zweck (bloße Beseitigung und/oder Verwertung) diese Anlage betrieben wird. Von der Zielrichtung des UVP-G ausgehend, ist daher unter dem in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannten Begriff "Abfallbeseitigungsanlage" jedenfalls auch eine Anlage zur thermischen Verwertung gefährlicher Abfälle zu verstehen, dient eine solche Anlage doch auch dem Zweck der Beseitigung des gefährlichen Abfalles. Zur Unterstützung dieses Verständnisses kann auch auf andere, abfallbezogene Normen des Europarechtes zurück gegriffen werden. So wurde der Begriff "Abfallbeseitigungsanlage" nach der damals gültigen Terminologie des Artikels 1 Litera b, der Stammfassung der Abfallrahmen-Richtlinie 75/442/EWG dahin definiert, dass unter "Beseitigung" auch "die erforderlichen Umwandlungsvorgänge zur Wiederverwendung, Rückgewinnung oder Verwertung" fielen. Auf Anlagen zur "Beseitigung" von Altölen bezogen, bietet auch Artikel 1 der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom
- Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie über die Altölbeseitigung 75/439/EWG einen Hinweis darauf, dass die "Beseitigung" als allgemeiner Überbegriff verstanden wurde. Die Verbrennung als eine der Möglichkeiten der Behandlung fiel somit unter den Oberbegriff der Beseitigung. Eine Abfallbehandlungsanlage zur Verbrennung von Altölen stellt daher eine Abfallbeseitigungsanlagen in Anhang römisch eins Ziffer 9, der UVP-RL dar.