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{'item': '2001/07/0171'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2003 Geschäftszahl2001/07/0171 Rechtssatz"Altöl" ist im Geltungsbereich der UVP-RL 85/337/EWG als gefährlicher Abfall anzusehen. Diese Begriffsbestimmung ergibt sich aus der RL des Rates 91/689/EWG über gefährliche Abfälle in der zum Zeitpunkt der Erlassung der UVP-RL 85/337/EWG gültigen Fassung (ein Indiz für die Richtigkeit der Übertragung dieses Begriffsinhaltes ergibt sich auch aus Anhang I Z 9 der UVP-ÄndRL 97/11/EG, wo hinsichtlich des Begriffes der gefährlichen Abfälle ausdrücklich auf die RL des Rates 91/689/EWG über gefährliche Abfälle verwiesen wird). Art 1 Abs 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle verweist auf den - nach Art 5 der Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000, 2000/532/EG bis zum 1. Jänner 2002 gültigen - Anhang der Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1994, 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle (im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle), wo unter der Codierung 13 "Ölabfälle" ausnahmslos als gefährlich klassifiziert werden. Darunter befinden sich auch Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

(1302). Dass davon auszugehen ist, dass Altöl auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene als gefährlicher Abfall eingestuft wurde und wird, ergibt sich zudem auch aus der Richtlinie über die Verbrennung gefährlicher Abfälle vom
  1. Dezember 1994, 94/67/EWG, in dessen Artikel 2 erster Gedankenstrich ausdrücklich brennbare flüssige Abfälle einschließlich Altöl als vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossene gefährliche Abfälle bezeichnet werden. Ohne diese ausdrückliche Ausnahmebestimmung bezöge sich diese Richtlinie daher auch auf Altöl als gefährlichen Abfall."Altöl" ist im Geltungsbereich der UVP-RL 85/337/EWG als gefährlicher Abfall anzusehen. Diese Begriffsbestimmung ergibt sich aus der RL des Rates 91/689/EWG über gefährliche Abfälle in der zum Zeitpunkt der Erlassung der UVP-RL 85/337/EWG gültigen Fassung (ein Indiz für die Richtigkeit der Übertragung dieses Begriffsinhaltes ergibt sich auch aus Anhang römisch eins Ziffer 9, der UVP-ÄndRL 97/11/EG, wo hinsichtlich des Begriffes der gefährlichen Abfälle ausdrücklich auf die RL des Rates 91/689/EWG über gefährliche Abfälle verwiesen wird). Artikel eins, Absatz 4, der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle verweist auf den - nach Artikel 5, der Entscheidung der Kommission vom
  2. Mai 2000, 2000/532/EG bis zum
  3. Jänner 2002 gültigen - Anhang der Entscheidung des Rates vom
  4. Dezember 1994, 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle (im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle), wo unter der Codierung 13 "Ölabfälle" ausnahmslos als gefährlich klassifiziert werden. Darunter befinden sich auch Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
(1302). Dass davon auszugehen ist, dass Altöl auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene als gefährlicher Abfall eingestuft wurde und wird, ergibt sich zudem auch aus der Richtlinie über die Verbrennung gefährlicher Abfälle vom 16. Dezember 1994, 94/67/EWG, in dessen Artikel 2 erster Gedankenstrich ausdrücklich brennbare flüssige Abfälle einschließlich Altöl als vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossene gefährliche Abfälle bezeichnet werden. Ohne diese ausdrückliche Ausnahmebestimmung bezöge sich diese Richtlinie daher auch auf Altöl als gefährlichen Abfall.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.