RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2003 Geschäftszahl2001/07/0171 RechtssatzDas UVPG 1993 wie auch das UVPG 2000 kennt - im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht - eine im AWG, insbesondere dessen § 21, grundgelegte Differenzierung der Begriffe "gefährlicher Abfall" und "Altöl." Dies ergibt sich daraus, dass beide Gesetze neben den gefährlichen Abfällen Altöl jeweils ausdrücklich gesondert erwähnen und zwar in einem Zusammenhang, der zeigt, dass der Gesetzgeber den Ausdruck "Altöl" nicht vom Begriff der "gefährlichen Abfälle" umfasst verstanden hat (vgl. Anhang 1 Z. 1 und 2 UVP-G 1993 und Anhang 1 Z 1 lit c u.a. UVP-G 2000). Die Festsetzungsverordnung, BGBl. Nr. 227/1997, nennt zwar im Verzeichnis gefährlicher Abfälle unter der Schlüsselnummer 54102 "Altöle", allerdings mit der Fußnote 16) versehen. Fußnote 16) lautet: "soweit nicht Altöl gemäß § 21 AWG vorliegt." Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass Altöl nach § 21 AWG nach innerstaatlichem Recht nicht als gefährlicher Abfall zu qualifizieren ist; erfüllt Öl die dort genannte Qualifikation nicht (vgl. § 21 Abs. 2 AWG und die dort genannten Parameter), liegt auch nach innerstaatlichem Recht gefährlicher Abfall vor. Hinsichtlich der UVP-Pflicht nach dem UVPG 1993 bedeutet dies, dass nur für den Fall, dass das in Rede stehende Altöl kein "Altöl gemäß § 21 AWG" darstellt sondern gefährlicher Abfall wäre, eine (unbedingte) UVP-Pflicht nach Anhang 1 Z. 1 bestünde. (Hier: Nach der Projektsbeschreibung erfüllt das in der verfahrensgegenständlichen Anlage thermisch zu behandelnde Altöl die Voraussetzungen des § 21 AWG, stellt also innerstaatlich keinen gefährlichen Abfall dar. Für die Anlage liegt somit nach innerstaatlichem Recht - ohne Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts - weder nach dem UVPG 1993 noch nach dem UVPG 2000 UVP-Pflicht vor.)Das UVPG 1993 wie auch das UVPG 2000 kennt - im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht - eine im AWG, insbesondere dessen Paragraph 21,, grundgelegte Differenzierung der Begriffe "gefährlicher Abfall" und "Altöl." Dies ergibt sich daraus, dass beide Gesetze neben den gefährlichen Abfällen Altöl jeweils ausdrücklich gesondert erwähnen und zwar in einem Zusammenhang, der zeigt, dass der Gesetzgeber den Ausdruck "Altöl" nicht vom Begriff der "gefährlichen Abfälle" umfasst verstanden hat vergleiche Anhang 1 Ziffer eins und 2 UVP-G 1993 und Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, u.a. UVP-G 2000). Die Festsetzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1997,, nennt zwar im Verzeichnis gefährlicher Abfälle unter der Schlüsselnummer 54102 "Altöle", allerdings mit der Fußnote 16) versehen. Fußnote 16) lautet: "soweit nicht Altöl gemäß Paragraph 21, AWG vorliegt." Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass Altöl nach Paragraph 21, AWG nach innerstaatlichem Recht nicht als gefährlicher Abfall zu qualifizieren ist; erfüllt Öl die dort genannte Qualifikation nicht vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, AWG und die dort genannten Parameter), liegt auch nach innerstaatlichem Recht gefährlicher Abfall vor. Hinsichtlich der UVP-Pflicht nach dem UVPG 1993 bedeutet dies, dass nur für den Fall, dass das in Rede stehende Altöl kein "Altöl gemäß Paragraph 21, AWG" darstellt sondern gefährlicher Abfall wäre, eine (unbedingte) UVP-Pflicht nach Anhang 1 Ziffer eins, bestünde. (Hier: Nach der Projektsbeschreibung erfüllt das in der verfahrensgegenständlichen Anlage thermisch zu behandelnde Altöl die Voraussetzungen des Paragraph 21, AWG, stellt also innerstaatlich keinen gefährlichen Abfall dar. Für die Anlage liegt somit nach innerstaatlichem Recht - ohne Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts - weder nach dem UVPG 1993 noch nach dem UVPG 2000 UVP-Pflicht vor.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.