RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2004 Geschäftszahl2001/08/0025 RechtssatzDer EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Februar 1995 in der Rechtssache C-425/93, Andresen (Slg. 1995, I-0269) zur Bestimmung des Art 14 Abs. 1 Buchstabe
- c)Ziffer i)[damals: Art. 14 Pkt. 2 Buchstabe
- b)Ziffer i)] ausgeführt, dass die Situation eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat wohnt und ausschließlich von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt wird und der im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses einen Teil seiner Tätigkeit regelmäßig im Umfang von mehreren Stunden pro Woche während eines Zeitraums, der nicht auf 12 Monate beschränkt ist, in dem erstgenannten Mitgliedstaat ausübt, unter Art. 14 Abs. 2 Buchstabe
- b)Ziffer
- i)der genannten Verordnung fällt, sodass der Betroffene den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, in dessen Gebiet er wohnt. Weiters hat der EuGH in diesem Urteil (Randnr. 9) ausgesprochen, dass die Bestimmungen des Titels II dieser Verordnung ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen darstellen, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaates zu unterwerfen, sodass die Kumulierung anwendbarer nationaler Vorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden. Der Begriff "Tätigkeit" im Sinne von Art. 14 Pkt. 2 Buchstabe
- b)Ziffer
- i)der Verordnung schließt den Begriff "im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt" ein.Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Februar 1995 in der Rechtssache C-425/93, Andresen (Slg. 1995, I-0269) zur Bestimmung des Artikel 14, Absatz eins, Buchstabe
- c)Ziffer i)[damals: Artikel 14, Pkt. 2 Buchstabe
- b)Ziffer i)] ausgeführt, dass die Situation eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat wohnt und ausschließlich von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt wird und der im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses einen Teil seiner Tätigkeit regelmäßig im Umfang von mehreren Stunden pro Woche während eines Zeitraums, der nicht auf 12 Monate beschränkt ist, in dem erstgenannten Mitgliedstaat ausübt, unter Artikel 14, Absatz 2, Buchstabe
- b)Ziffer
- i)der genannten Verordnung fällt, sodass der Betroffene den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, in dessen Gebiet er wohnt. Weiters hat der EuGH in diesem Urteil (Randnr. 9) ausgesprochen, dass die Bestimmungen des Titels römisch zwei dieser Verordnung ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen darstellen, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaates zu unterwerfen, sodass die Kumulierung anwendbarer nationaler Vorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden. Der Begriff "Tätigkeit" im Sinne von Artikel 14, Pkt. 2 Buchstabe
- b)Ziffer
- i)der Verordnung schließt den Begriff "im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt" ein.