← Österreich

{'item': '2001/08/0046'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.05.2001 Geschäftszahl2001/08/0046 RechtssatzNach der bis zur

  1. Novelle zum ASVG in Kraft gestandenen Fassung des § 420 ASVG war die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers ein "aufgrund einer öffentlichen Verpflichtung versehenes Ehrenamt" und begründete daher kein subjektivöffentliches Recht des Funktionsträgers (Hinweis VfSlg 9713/1983). Diese Rechtslage hat sich mit der
  2. Novelle insofern geändert, als es sich seither um kein Ehrenamt, sondern um ein besoldetes Amt handelt, wobei nunmehr auch ein Rechtsanspruch auf Bezüge besteht. Für die Präsidiumsmitglieder des Hauptverbandes war zunächst eine Funktionsgebühr von 90 % des Bezuges eines Abgeordneten zum Nationalrat gesetzlich vorgesehen, die durch Art 40 Z 4 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl Nr 1997/64, auf 40 % eines derartigen Bezuges geändert wurde (Hinweis E
  3. Februar 2001, 2000/08/0033). Mit der Enthebung vom Amt wird jedenfalls in das Recht auf die (nicht ganz geringfügigen) Bezüge eingegriffen, sodass Versicherungsvertretern und daher auch den Präsidiumsmitgliedern des Hauptverbandes schon deshalb ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausübung ihres Amtes zukommt. Die Frage des Endes der Amtsdauer des Präsidiums des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger betrifft ein subjektiv-öffentliches Recht der Funktionsträger zur Amtsausübung und nicht etwa bloß ein solches Recht des Hauptverbandes, dessen Organ das Präsidium ist.Nach der bis zur
  4. Novelle zum ASVG in Kraft gestandenen Fassung des Paragraph 420, ASVG war die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers ein "aufgrund einer öffentlichen Verpflichtung versehenes Ehrenamt" und begründete daher kein subjektivöffentliches Recht des Funktionsträgers (Hinweis VfSlg 9713 aus 1983,). Diese Rechtslage hat sich mit der
  5. Novelle insofern geändert, als es sich seither um kein Ehrenamt, sondern um ein besoldetes Amt handelt, wobei nunmehr auch ein Rechtsanspruch auf Bezüge besteht. Für die Präsidiumsmitglieder des Hauptverbandes war zunächst eine Funktionsgebühr von 90 % des Bezuges eines Abgeordneten zum Nationalrat gesetzlich vorgesehen, die durch Artikel 40, Ziffer 4, des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl Nr 1997/64, auf 40 % eines derartigen Bezuges geändert wurde (Hinweis E
  6. Februar 2001, 2000/08/0033). Mit der Enthebung vom Amt wird jedenfalls in das Recht auf die (nicht ganz geringfügigen) Bezüge eingegriffen, sodass Versicherungsvertretern und daher auch den Präsidiumsmitgliedern des Hauptverbandes schon deshalb ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausübung ihres Amtes zukommt. Die Frage des Endes der Amtsdauer des Präsidiums des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger betrifft ein subjektiv-öffentliches Recht der Funktionsträger zur Amtsausübung und nicht etwa bloß ein solches Recht des Hauptverbandes, dessen Organ das Präsidium ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0047

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.