RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.07.2001 Geschäftszahl2001/08/0067 RechtssatzVor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VwGH vom
- März 2001, 2000/08/0178, ist der Bund nicht nur im Falle einer - im Streitfall - bescheidmäßig zuerkannten, sondern auch im Falle einer gem § 47 Abs 1 erster Satz AlVG formlosen Zuerkennung einer Geldleistung verpflichtet, diese Geldleistung so lange zu gewähren, als nicht nachträglich ein Widerrufs- oder Einstellungsgrund hervorgekommen und der Widerruf oder die Einstellung mit Bescheid im Sinne des § 47 Abs 1 zweiter Satz AlVG ausgesprochen worden ist. Eine "formlose" Einstellung der Leistung (durch schlichte Beendigung der Überweisungen) ist bis zur Erlassung eines solchen Widerrufs- bzw Einstellungsbescheides unzulässig und rechtlich in Bezug auf den Anspruch unwirksam; solange daher ein Bescheid über eine Einstellung oder einen Widerruf der Geldleistung iSd § 24 AlVG nicht erlassen wurde, kann der Versicherte aufgrund seines fortbestehenden Leistungsanspruches die tatsächliche Zahlung der Leistungen durch Klage gegen den Bund gem Art 137 B-VG durchsetzen (Hinweis VfSlg 14419/1996). Daraus ergibt sich aber, dass der Bf, dem Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe iSd § 47 Abs 1 erster Satz AlVG formlos zuerkannt worden ist, durch einen Bescheid, mit welchem die regionale Geschäftsstelle ein Verfahren zum (möglichen) Widerruf oder zur Einstellung dieser Geldleistung bis zur (rechtskräftigen) Erledigung eines bei der Gebietskrankenkasse anhängigen Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht nach § 38 AVG ausgesetzt hat, in seinen Rechten unter keinen Umständen verletzt sein kann, da sein Anspruch auf Bezug der Notstandshilfe durch einen solchen Bescheid rechtlich nicht berührt wird.Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VwGH vom
- März 2001, 2000/08/0178, ist der Bund nicht nur im Falle einer - im Streitfall - bescheidmäßig zuerkannten, sondern auch im Falle einer gem Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz AlVG formlosen Zuerkennung einer Geldleistung verpflichtet, diese Geldleistung so lange zu gewähren, als nicht nachträglich ein Widerrufs- oder Einstellungsgrund hervorgekommen und der Widerruf oder die Einstellung mit Bescheid im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, zweiter Satz AlVG ausgesprochen worden ist. Eine "formlose" Einstellung der Leistung (durch schlichte Beendigung der Überweisungen) ist bis zur Erlassung eines solchen Widerrufs- bzw Einstellungsbescheides unzulässig und rechtlich in Bezug auf den Anspruch unwirksam; solange daher ein Bescheid über eine Einstellung oder einen Widerruf der Geldleistung iSd Paragraph 24, AlVG nicht erlassen wurde, kann der Versicherte aufgrund seines fortbestehenden Leistungsanspruches die tatsächliche Zahlung der Leistungen durch Klage gegen den Bund gem Artikel 137, B-VG durchsetzen (Hinweis VfSlg 14419 aus 1996,). Daraus ergibt sich aber, dass der Bf, dem Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe iSd Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz AlVG formlos zuerkannt worden ist, durch einen Bescheid, mit welchem die regionale Geschäftsstelle ein Verfahren zum (möglichen) Widerruf oder zur Einstellung dieser Geldleistung bis zur (rechtskräftigen) Erledigung eines bei der Gebietskrankenkasse anhängigen Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht nach Paragraph 38, AVG ausgesetzt hat, in seinen Rechten unter keinen Umständen verletzt sein kann, da sein Anspruch auf Bezug der Notstandshilfe durch einen solchen Bescheid rechtlich nicht berührt wird.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.