RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2005 Geschäftszahl2001/08/0132 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 92/08/0090 E
- September 1992 VwSlg 13714 A/1992 RS 2 (Hier nur der erste Satz; dass eine Refundierung der dem Dienstnehmer vorgeschriebenen Dienstgeberanteile an den Dienstnehmer zu einer Ausschaltung der Anwendung des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG führt, hat der VwGH nicht ausgesprochen.)GRS wie 92/08/0090 E
- September 1992 VwSlg 13714 A/1992 RS 2 (Hier nur der erste Satz; dass eine Refundierung der dem Dienstnehmer vorgeschriebenen Dienstgeberanteile an den Dienstnehmer zu einer Ausschaltung der Anwendung des Paragraph 53, Absatz 3, Litera a, ASVG führt, hat der VwGH nicht ausgesprochen.) Stammrechtssatz§ 53 Abs 3 lit a ASVG stellt trotz des Gebrauches der Wendung "der Dienstnehmer hat ... zu entrichten" primär eine Durchbrechung der grundsätzlichen Beitragslast nach § 51 Abs 3 ASVG und erst in Konsequenz dessen, daß unter den Voraussetzungen des § 53 Abs 3 lit a ASVG den Dienstnehmer die gesamte Beitragslast trifft, auch eine solche der Regelung des § 58 Abs 2 ASVG über die Beitragsschuld (Hinweis E 7.12.1960, 1284/56, VwSlg 5442 A/1960) dar. Eine Durchbrechung der Beitragslast des § 51 Abs 3 ASVG tritt nach § 53 Abs 3 lit a ASVG aber nur dann ein, wenn die auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsanteile nicht entsprechend der grundsätzlichen gesetzlichen Anordung von diesem selbst endgültig getragen werden. Übernimmt der Dienstgeber aber, sei es durch direkte Entrichtung an den Sozialversicherungsträger, sei es durch Bezahlung dieser Anteile an den Dienstnehmer vor oder nach deren Entrichtung an den Sozialversicherungsträger, diese Anteile, so bleibt es bei der gesetzlichen Aufteilung der Beitragslast. Ein Anwendungsfall des § 44 Abs 5 ASVG (und erst recht nicht ein Fall der Erhöhung des Entgeltes nach § 49 Abs 1 ASVG bzw des Arbeitsverdienstes nach § 44 Abs 1 Z 1 ASVG) liegt dann nicht vor.Paragraph 53, Absatz 3, Litera a, ASVG stellt trotz des Gebrauches der Wendung "der Dienstnehmer hat ... zu entrichten" primär eine Durchbrechung der grundsätzlichen Beitragslast nach Paragraph 51, Absatz 3, ASVG und erst in Konsequenz dessen, daß unter den Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Litera a, ASVG den Dienstnehmer die gesamte Beitragslast trifft, auch eine solche der Regelung des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG über die Beitragsschuld (Hinweis E 7.12.1960, 1284/56, VwSlg 5442 A/1960) dar. Eine Durchbrechung der Beitragslast des Paragraph 51, Absatz 3, ASVG tritt nach Paragraph 53, Absatz 3, Litera a, ASVG aber nur dann ein, wenn die auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsanteile nicht entsprechend der grundsätzlichen gesetzlichen Anordung von diesem selbst endgültig getragen werden. Übernimmt der Dienstgeber aber, sei es durch direkte Entrichtung an den Sozialversicherungsträger, sei es durch Bezahlung dieser Anteile an den Dienstnehmer vor oder nach deren Entrichtung an den Sozialversicherungsträger, diese Anteile, so bleibt es bei der gesetzlichen Aufteilung der Beitragslast. Ein Anwendungsfall des Paragraph 44, Absatz 5, ASVG (und erst recht nicht ein Fall der Erhöhung des Entgeltes nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG bzw des Arbeitsverdienstes nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) liegt dann nicht vor. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0179
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