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2001/08/0143

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2002 Geschäftszahl2001/08/0143 RechtssatzBei der DO.A der Sozialversicherungsträger handelt es sich nach stRsp um einen Kollektivvertrag (Hinweis Arb 10.945, 10.241, 9200, 9581, 8913, sowie die im RIS "Justiz" unter RS0054433 erfasste Rsp) dessen normativer Teil gemäß § 11 Abs. 1 ArbVG sohin unmittelbar rechtsverbindlich ist. Dieser ist als Gesetz im materiellen Sinn zu qualifizieren (Hinweis Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 II, 119 f). Der Kollektivvertrag hat unabhängig von rechtsgeschäftlichen Unterwerfungsakten Rechtsquellencharakter und seine Bestimmungen sind in Bezug auf die Kollektivvertragsunterworfenen objektives Recht (Hinweis OGH 14. Februar 1996, 9 Ob A7/96=SZ 69/31).Bei der DO.A der Sozialversicherungsträger handelt es sich nach stRsp um einen Kollektivvertrag (Hinweis Arb 10.945, 10.241, 9200, 9581, 8913, sowie die im RIS "Justiz" unter RS0054433 erfasste Rsp) dessen normativer Teil gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG sohin unmittelbar rechtsverbindlich ist. Dieser ist als Gesetz im materiellen Sinn zu qualifizieren (Hinweis Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch zwei, 119 f). Der Kollektivvertrag hat unabhängig von rechtsgeschäftlichen Unterwerfungsakten Rechtsquellencharakter und seine Bestimmungen sind in Bezug auf die Kollektivvertragsunterworfenen objektives Recht (Hinweis OGH 14. Februar 1996, 9 Ob A7/96=SZ 69/31).

BeachteBesprechung in:

RdA 5/2003, 492;RdA 5 aus 2003,, 492;

RdA 3/2003, 252-257;RdA 3 aus 2003,, 252-257;

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.