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{'item': '2001/08/0148'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2001 Geschäftszahl2001/08/0148 RechtssatzAls Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG ist jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde, so hört das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG auf, sobald der Beschwerdeführer (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem zB der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet (Hinweis B

  1. März 2001, 2001/08/0031) bzw im konkreten Fall die Berichterverfügung zugestellt worden ist, in der auf die Verspätung hingewiesen, Gelegenheit zur Stellungnahme hiezu gegeben und der Auftrag zur Beibringung einer weiteren Beschwerdeausfertigung erteilt wurde. Gleiches hat zu gelten, wenn der Tatsachenirrtum nicht den Lauf der Frist, sondern die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe betrifft. Liegt ein die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages nicht hinausschiebendes Hindernis an der Kenntnis der hier maßgeblichen Umstände offen zu Tage, so erweist sich ein Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsantrag, welches nach Aufhören eines Hindernisses (weisungswidriges Verhalten der Kanzleiangestellten am letzten Tag der Beschwerdefrist) kein anderes, im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG relevantes Hindernis für eine frühere Kenntnis von der Fristversäumung behauptet, insgesamt als unzureichend, um die Einhaltung der Frist nach § 46 Abs 3 VwGG und damit die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages darzutun.Als Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist jenes Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde, so hört das Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG auf, sobald der Beschwerdeführer (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem zB der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet (Hinweis B
  2. März 2001, 2001/08/0031) bzw im konkreten Fall die Berichterverfügung zugestellt worden ist, in der auf die Verspätung hingewiesen, Gelegenheit zur Stellungnahme hiezu gegeben und der Auftrag zur Beibringung einer weiteren Beschwerdeausfertigung erteilt wurde. Gleiches hat zu gelten, wenn der Tatsachenirrtum nicht den Lauf der Frist, sondern die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe betrifft. Liegt ein die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages nicht hinausschiebendes Hindernis an der Kenntnis der hier maßgeblichen Umstände offen zu Tage, so erweist sich ein Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsantrag, welches nach Aufhören eines Hindernisses (weisungswidriges Verhalten der Kanzleiangestellten am letzten Tag der Beschwerdefrist) kein anderes, im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG relevantes Hindernis für eine frühere Kenntnis von der Fristversäumung behauptet, insgesamt als unzureichend, um die Einhaltung der Frist nach Paragraph 46, Absatz 3, VwGG und damit die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages darzutun. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0149 2001/08/0167 2001/08/0168

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.