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{'item': '2001/08/0225'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2002 Geschäftszahl2001/08/0225 RechtssatzSchon zu der bis

  1. April 1997 geltenden Fassung des § 10 AZG hat der OGH im Einklang mit der überwiegenden Lehre in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass gemäß § 10 Abs 2 Satz 3 AZG mit einem Kollektivvertrag nur eine vom Gesetz abweichende Berechnungsart der Überstunden vereinbart, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder - etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage oder einer Herabsetzung des Zuschlages unter das gesetzliche Maß - eingeschränkt werden dürfe. Eine Überzahlung gegenüber dem kollektivvertraglichen Mindestlohn ist ein Teil des Normallohnes im Sinne des § 10 Abs 2 AZG und als solcher bei der Ermittlung des Überstundenzuschlages zu berücksichtigen. Mit dem Begriff Normallohn stellt der Gesetzgeber auf das für die während der Normalarbeitszeit im Sinne der §§ 3ff AZG erbrachte Arbeitsleistung gebührende Entgelt ab (Hinweis OGH 9 ObA 605/90 vom
  2. August 1990 unter Berufung auf Arb 10.451). Davon zu unterscheiden ist die Vereinbarung eines Überstundenpauschales, welches nicht geringer sein darf als das der tatsächlichen Überstundenleistung entsprechende Entgelt [OGH
  3. Juli 1987, 9 ObA 36/87, DRdA 1990/5 (zust. Mosler), ferner vom
  4. Februar 1993, 9 ObA 1039/92]. Voraussetzung für die Qualifikation eines den kollektivvertraglichen Mindestlohn übersteigenden Entgeltes als Überstundenpauschale ist, dass dem eine dementsprechende Vereinbarung der Partner des Arbeitsvertrages zugrunde liegt (OGH
  5. August 1990, 9 ObA 218/90; ebenso das hg Erkenntnis vom
  6. Jänner 1991, 89/08/0279). Der Umstand allein, dass im Kollektivvertrag ein Mindestentgelt festgelegt ist, führt nicht dazu, dass der das Mindestentgelt übersteigende Teil der Entlohnung auch ohne eine entsprechende Vereinbarung als pauschale Abgeltung geleisteter Überstunden zu beurteilen wäre (OGH
  7. Jänner 1992, 9 ObA 251/91). An dieser Rechtslage, die sich jetzt aus § 10 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AZG ergibt, hat die am
  8. Mai 1997 in Kraft getretene Novelle zum AZG nichts geändert.Schon zu der bis
  9. April 1997 geltenden Fassung des Paragraph 10, AZG hat der OGH im Einklang mit der überwiegenden Lehre in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Satz 3 AZG mit einem Kollektivvertrag nur eine vom Gesetz abweichende Berechnungsart der Überstunden vereinbart, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder - etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage oder einer Herabsetzung des Zuschlages unter das gesetzliche Maß - eingeschränkt werden dürfe. Eine Überzahlung gegenüber dem kollektivvertraglichen Mindestlohn ist ein Teil des Normallohnes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AZG und als solcher bei der Ermittlung des Überstundenzuschlages zu berücksichtigen. Mit dem Begriff Normallohn stellt der Gesetzgeber auf das für die während der Normalarbeitszeit im Sinne der Paragraphen 3 f, f, AZG erbrachte Arbeitsleistung gebührende Entgelt ab (Hinweis OGH 9 ObA 605/90 vom
  10. August 1990 unter Berufung auf Arb 10.451). Davon zu unterscheiden ist die Vereinbarung eines Überstundenpauschales, welches nicht geringer sein darf als das der tatsächlichen Überstundenleistung entsprechende Entgelt [OGH
  11. Juli 1987, 9 ObA 36/87, DRdA 1990/5 (zust. Mosler), ferner vom
  12. Februar 1993, 9 ObA 1039/92]. Voraussetzung für die Qualifikation eines den kollektivvertraglichen Mindestlohn übersteigenden Entgeltes als Überstundenpauschale ist, dass dem eine dementsprechende Vereinbarung der Partner des Arbeitsvertrages zugrunde liegt (OGH
  13. August 1990, 9 ObA 218/90; ebenso das hg Erkenntnis vom
  14. Jänner 1991, 89/08/0279). Der Umstand allein, dass im Kollektivvertrag ein Mindestentgelt festgelegt ist, führt nicht dazu, dass der das Mindestentgelt übersteigende Teil der Entlohnung auch ohne eine entsprechende Vereinbarung als pauschale Abgeltung geleisteter Überstunden zu beurteilen wäre (OGH
  15. Jänner 1992, 9 ObA 251/91). An dieser Rechtslage, die sich jetzt aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AZG ergibt, hat die am
  16. Mai 1997 in Kraft getretene Novelle zum AZG nichts geändert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.