RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.06.2004 Geschäftszahl2001/09/0003 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 97/09/0055 E
- Oktober 1999 RS 2 Hier betreffend § 51a Abs 1 VStG idF BGBl. I Nr. 158/
- Zwar obliegt es dem Antragsteller in einem Verwaltungsverfahren, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens betreffend jene Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (Hinweis E 17.5.1995, 95/21/0103). Dies enthebt die Behörde jedoch nicht ihrer Verpflichtung, gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und auch dem Antragsteller vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 die Beibringung von Beweismitteln, etwa betreffend seine Vermögensverhältnisse, aufzutragen. Jedoch keine Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten für die Verteidigung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sind, und auch kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, es werde zu einem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe kommen.Hier betreffend Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,. Zwar obliegt es dem Antragsteller in einem Verwaltungsverfahren, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens betreffend jene Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (Hinweis E 17.5.1995, 95/21/0103). Dies enthebt die Behörde jedoch nicht ihrer Verpflichtung, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen und auch dem Antragsteller vor dem Hintergrund des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, die Beibringung von Beweismitteln, etwa betreffend seine Vermögensverhältnisse, aufzutragen. Jedoch keine Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten für die Verteidigung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sind, und auch kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, es werde zu einem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe kommen. Stammrechtssatz§ 51a Abs 1 VStG orientiert sich an § 41 StPO und ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art 6 Abs 3 lit c MRK zu sehen (Hinweis Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24.Mai 1991 im Fall Quaranta, ÖJZ 1991/16/MRK). Geht es um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist - falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt - die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten (Hinweis Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 10.Juni 1996 im Fall Benham gegen das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1996/36/MRK). Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Besch und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Besch drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (Hinweis E 24.11.1993, 93/02/0270).Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG orientiert sich an Paragraph 41, StPO und ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK zu sehen (Hinweis Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24.Mai 1991 im Fall Quaranta, ÖJZ 1991/16/MRK). Geht es um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist - falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt - die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten (Hinweis Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 10.Juni 1996 im Fall Benham gegen das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1996/36/MRK). Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Besch und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Besch drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (Hinweis E 24.11.1993, 93/02/0270).
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