RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2004 Geschäftszahl2001/09/0007 RechtssatzDer Dienstleistung eigentümliche Verhältnisse sind zwar auch dann anzunehmen, wenn die Gesundheitsschädigung zwar eine vom Wehrdienst unabhängige Ursache hatte, für das Zustandekommen jedoch die besonderen örtlichen Verhältnisse von Bedeutung waren (vgl. die EB zu § 2 HVG in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 27/1964, 158 BlgNR,
- GP, mit Hinweis auf das E vom
- März 1957, 945/56, sowie das E vom
- Juni 1997, Zl. 94/09/0202, betreffend das Ausrutschen eines Präsenzdieners auf einem vereisten und gänzlich ungestreuten Hof eines Kasernengeländes, vgl. auch das E vom
- Juni 1997, Zl. 94/09/0231, betreffend das Stolpern eines Zeitsoldaten über einen erhöhten Kanaldeckel).Der Dienstleistung eigentümliche Verhältnisse sind zwar auch dann anzunehmen, wenn die Gesundheitsschädigung zwar eine vom Wehrdienst unabhängige Ursache hatte, für das Zustandekommen jedoch die besonderen örtlichen Verhältnisse von Bedeutung waren vergleiche die EB zu Paragraph 2, HVG in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, 158 BlgNR,
- GP, mit Hinweis auf das E vom
- März 1957, 945/56, sowie das E vom
- Juni 1997, Zl. 94/09/0202, betreffend das Ausrutschen eines Präsenzdieners auf einem vereisten und gänzlich ungestreuten Hof eines Kasernengeländes, vergleiche auch das E vom
- Juni 1997, Zl. 94/09/0231, betreffend das Stolpern eines Zeitsoldaten über einen erhöhten Kanaldeckel). Hier: Der Präsenzdiener begab sich nach dem Konsum von 1,5 Liter Bier in der ihm zugewiesenen militärischen Unterkunft im ersten Stock eines Kasernengebäudes zur Nachtruhe, wo er kurz nach Mitternacht einschlief. Das geöffnete Fenster befand sich neben seinem Bett. Um 1.00 Uhr stürzte der Präsenzdiener aus diesem Fenster aus einer Höhe von etwa 6 m und erlitt dabei schwere Verletzungen. Im vorliegenden Fall sprechen die besonderen örtlichen Verhältnisse jedoch angesichts des Umstandes, dass der Präsenzdiener vor seinem Sturz offensichtlich ein Fensterbrett in durchaus normaler Höhe überwunden haben muss, sowie auch angesichts seiner Alkoholisierung nicht auf ähnliche Weise wie in den angeführten Fällen für das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG.Hier: Der Präsenzdiener begab sich nach dem Konsum von 1,5 Liter Bier in der ihm zugewiesenen militärischen Unterkunft im ersten Stock eines Kasernengebäudes zur Nachtruhe, wo er kurz nach Mitternacht einschlief. Das geöffnete Fenster befand sich neben seinem Bett. Um 1.00 Uhr stürzte der Präsenzdiener aus diesem Fenster aus einer Höhe von etwa 6 m und erlitt dabei schwere Verletzungen. Im vorliegenden Fall sprechen die besonderen örtlichen Verhältnisse jedoch angesichts des Umstandes, dass der Präsenzdiener vor seinem Sturz offensichtlich ein Fensterbrett in durchaus normaler Höhe überwunden haben muss, sowie auch angesichts seiner Alkoholisierung nicht auf ähnliche Weise wie in den angeführten Fällen für das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, HVG. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/09/0094