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{'item': '2001/09/0018'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2002 Geschäftszahl2001/09/0018 RechtssatzDer unabhängige Verwaltungssenat hat im Sinne des bereits in dieser Angelegenheit ergangenen E VwGH vom

  1. 2000, 99/09/0025, die ausländischen Zeugen an ihren im Inland gelegenen Adressen zu laden versucht und entsprechende Meldeauskünfte eingeholt. Hinsichtlich jener, die in der Zwischenzeit in das Ausland ohne Hinterlassung näherer Anschriften verzogen bzw. zurückgekehrt waren, wurde die erfolglose Zustellung dem Beschuldigten mit der Aufforderung zur Kenntnis gebracht, entweder neue ladungsfähige Anschriften bekannt zugeben oder diese Zeugen stellig zu machen. Stellte sich der Beschuldigte in der Folge auf den Standpunkt, es sei nicht mehr an ihm gelegen, für ladungsfähige Anschriften zu sorgen, dies sei Aufgabe der Behörde, so unterliegt er damit einem Irrtum, weil es neben der grundsätzlichen Amtswegigkeit des Verfahrens eine korrespondierende Mitwirkungsverpflichtung der Partei gibt, die gerade dort besonders zum Tragen kommt, wo die Behörde nicht mehr in der Lage ist, von sich aus tätig zu werden. Damit lagen aber auch die Voraussetzungen des § 51g Abs. 3 Z.1 VStG vor, abgesehen davon, dass der Vertreter des Beschuldigten in der Verhandlung "zugestimmt hat, dass die Niederschriften als verlesen gelten" und damit auf die Verlesung gemäß § 51i VStG verzichtet hat. Dass er sich gegen die "Verwertung" dieser Niederschriften ausgesprochen hat, kann daran nichts ändern (Hinweis E VwGH
  2. 2000, 98/09/0170).Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Sinne des bereits in dieser Angelegenheit ergangenen E VwGH vom
  3. 2000, 99/09/0025, die ausländischen Zeugen an ihren im Inland gelegenen Adressen zu laden versucht und entsprechende Meldeauskünfte eingeholt. Hinsichtlich jener, die in der Zwischenzeit in das Ausland ohne Hinterlassung näherer Anschriften verzogen bzw. zurückgekehrt waren, wurde die erfolglose Zustellung dem Beschuldigten mit der Aufforderung zur Kenntnis gebracht, entweder neue ladungsfähige Anschriften bekannt zugeben oder diese Zeugen stellig zu machen. Stellte sich der Beschuldigte in der Folge auf den Standpunkt, es sei nicht mehr an ihm gelegen, für ladungsfähige Anschriften zu sorgen, dies sei Aufgabe der Behörde, so unterliegt er damit einem Irrtum, weil es neben der grundsätzlichen Amtswegigkeit des Verfahrens eine korrespondierende Mitwirkungsverpflichtung der Partei gibt, die gerade dort besonders zum Tragen kommt, wo die Behörde nicht mehr in der Lage ist, von sich aus tätig zu werden. Damit lagen aber auch die Voraussetzungen des Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins, VStG vor, abgesehen davon, dass der Vertreter des Beschuldigten in der Verhandlung "zugestimmt hat, dass die Niederschriften als verlesen gelten" und damit auf die Verlesung gemäß Paragraph 51 i, VStG verzichtet hat. Dass er sich gegen die "Verwertung" dieser Niederschriften ausgesprochen hat, kann daran nichts ändern (Hinweis E VwGH
  4. 2000, 98/09/0170).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.