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{'item': '2001/09/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2004 Geschäftszahl2001/09/0029 RechtssatzDie Disziplinarkommission für Soldaten (erste Instanz) verhängte über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von S 47.000,--, und sie legte ihrem Schuldspruch einen vom Beschwerdeführer unerlaubt entnommenen Geldbetrag in Höhe von S 80.000,-- zugrunde. Aufgrund der vom Disziplinaranwalt erhobenen (schriftlichen) Berufung, mit der eine höhere Strafe gefordert wurde, bestand für die belangte Behörde (Disziplinaroberkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung) zunächst zwar kein Verschlechterungsverbot. Der Disziplinaranwalt hat in seinem Schlussvortrag (in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) jedoch seine Berufung im Ergebnis nicht aufrecht erhalten, hat er doch ausdrücklich vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nur wegen der widerrechtlichen Entnahme eines Geldbetrages in Höhe von S 22.000,-- für schuldig zu befinden, und es sei "die Strafhöhe von S 47.000,-- der ersten Instanz zu bestätigen". Der Disziplinaranwalt hat ausdrücklich erklärt, er "halte an der Entlassung nicht mehr fest". Von daher lag aber ein (zufolge § 23 HDG 1994 iVm § 63 Abs. 4 AVG) zu berücksichtigender Berufungsverzicht - für den besondere Formvorschriften nicht bestehen - des Disziplinaranwaltes vor, der die belangte Behörde hinderte, eine höhere Strafe (als die Disziplinarkommission erster Instanz) über den Beschwerdeführer zu verhängen. Die Überlegungen der belangten Behörde, warum von einer Entlassung des Beschwerdeführers abgesehen werden konnte, waren - im Hinblick auf den Berufungsverzicht des Disziplinaranwaltes - nicht anzustellen. Diese Erwägungen können daher auch nicht als Begründung bzw. Ausgangsbasis dafür dienen, um über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe "im mittleren Bereich" zu verhängen.Die Disziplinarkommission für Soldaten (erste Instanz) verhängte über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von S 47.000,--, und sie legte ihrem Schuldspruch einen vom Beschwerdeführer unerlaubt entnommenen Geldbetrag in Höhe von S 80.000,-- zugrunde. Aufgrund der vom Disziplinaranwalt erhobenen (schriftlichen) Berufung, mit der eine höhere Strafe gefordert wurde, bestand für die belangte Behörde (Disziplinaroberkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung) zunächst zwar kein Verschlechterungsverbot. Der Disziplinaranwalt hat in seinem Schlussvortrag (in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) jedoch seine Berufung im Ergebnis nicht aufrecht erhalten, hat er doch ausdrücklich vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nur wegen der widerrechtlichen Entnahme eines Geldbetrages in Höhe von S 22.000,-- für schuldig zu befinden, und es sei "die Strafhöhe von S 47.000,-- der ersten Instanz zu bestätigen". Der Disziplinaranwalt hat ausdrücklich erklärt, er "halte an der Entlassung nicht mehr fest". Von daher lag aber ein (zufolge Paragraph 23, HDG 1994 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 4, AVG) zu berücksichtigender Berufungsverzicht - für den besondere Formvorschriften nicht bestehen - des Disziplinaranwaltes vor, der die belangte Behörde hinderte, eine höhere Strafe (als die Disziplinarkommission erster Instanz) über den Beschwerdeführer zu verhängen. Die Überlegungen der belangten Behörde, warum von einer Entlassung des Beschwerdeführers abgesehen werden konnte, waren - im Hinblick auf den Berufungsverzicht des Disziplinaranwaltes - nicht anzustellen. Diese Erwägungen können daher auch nicht als Begründung bzw. Ausgangsbasis dafür dienen, um über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe "im mittleren Bereich" zu verhängen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.