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{'item': '2001/09/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2004 Geschäftszahl2001/09/0034 RechtssatzIm Lichte des Urteiles des EuGH vom

  1. November 2004 in der Rechtssache C-467/02, Inan Cetinkaya, Randnr. 29 bis 33, vermag der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung (vgl. zB E 7.4.1999, Zl. 97/09/0235, E 26.5.1999, Zl. 97/09/0179, E 18.10.2000, Zl. 98/09/0012; E 29.11.2000, Zl. 99/09/0103, E 19.12.2000, Zl. 98/09/0220, 31.1.2001, Zl. 98/09/0267, 18.4.2002, Zl. 99/09/0222), die im ersten Satz des Art. 7 ARB Nr. 1/80 den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer eingeräumte Rechtsstellung sei in allen Fällen davon abhängig, dass diese Bezugsperson dem regulären Arbeitsmarkt aktuell angehört, nicht mehr aufrecht zu erhalten. Vielmehr können die durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nach drei- oder fünfjährigem Wohnsitz bei dem dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmer nicht mehr dadurch genommen werden, dass der türkische Arbeitnehmer nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört. Für diesen Ausspruch war die Verstärkung des erkennenden Senates gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG im Hinblick auf die Wirkungen des angeführten Urteils im Lichte der Art. 10 und 220 EG nicht erforderlich.Im Lichte des Urteiles des EuGH vom
  2. November 2004 in der Rechtssache C-467/02, Inan Cetinkaya, Randnr. 29 bis 33, vermag der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung vergleiche zB E 7.4.1999, Zl. 97/09/0235, E 26.5.1999, Zl. 97/09/0179, E 18.10.2000, Zl. 98/09/0012; E 29.11.2000, Zl. 99/09/0103, E 19.12.2000, Zl. 98/09/0220, 31.1.2001, Zl. 98/09/0267, 18.4.2002, Zl. 99/09/0222), die im ersten Satz des Artikel 7, ARB Nr. 1/80 den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer eingeräumte Rechtsstellung sei in allen Fällen davon abhängig, dass diese Bezugsperson dem regulären Arbeitsmarkt aktuell angehört, nicht mehr aufrecht zu erhalten. Vielmehr können die durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nach drei- oder fünfjährigem Wohnsitz bei dem dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmer nicht mehr dadurch genommen werden, dass der türkische Arbeitnehmer nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört. Für diesen Ausspruch war die Verstärkung des erkennenden Senates gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG im Hinblick auf die Wirkungen des angeführten Urteils im Lichte der Artikel 10 und 220 EG nicht erforderlich. BeachteAbgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 97/09/0179 E
  3. Mai 1999 VwSlg 15150 A/1999 RS 2 97/09/0235 E
  4. April 1999 VwSlg 15117 A/1999 RS 1 98/09/0012 E
  5. Oktober 2000 RS 2 98/09/0220 E
  6. Dezember 2000 RS 1 99/09/0103 E
  7. November 2000 RS 1 2001/09/0016 E
  8. Juli 2002 RS 3 99/09/0222 E
  9. April 2002 RS 2 99/09/0222 E
  10. April 2002 RS 3 99/09/0196 E
  11. Juni 2001 RS 2 99/09/0196 E
  12. Juni 2001 RS 3 98/09/0267 E
  13. Jänner 2001 RS 1 (RIS: abgv)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.