RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2001/09/0037 RechtssatzIm Beschwerdefall ist unbestritten, dass zur Tatzeit der Beschwerdeführer und die beiden Ausländerinnen Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen der H OEG waren, und dass die Ausländerinnen in dem von der genannten Gesellschaft betriebenen Gastgewerbebetrieb zur Erbringung von Servier- und Küchenarbeiten verwendet wurden. Der Beschwerdeführer tritt der Beurteilung der belangten Behörde, die Ausländerinnen hätten für die genannte Personengesellschaft Arbeitsleistungen erbracht, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet würden, nicht entgegen. Er behauptet auch nicht, dass er bzw. die H OEG einen zur Tatzeit bereits erlassenen Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 2 Abs. 4 zweiter Satz AuslBG erwirkt habe. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs. 4 zweiter Satz AuslBG steht fest, dass "eine Beschäftigung vorliegt" und daher in objektiver (und formaler) Hinsicht der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG erfüllt wurde. Diese gesetzliche Vermutung hätte nur durch einen Feststellungsbescheid widerlegt werden können (Hinweis Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 98/09/0283, und vom
- Dezember 2001, Zlen. 2000/09/0070, 0071 und 0078). Die Ansicht, die belangte Behörde hätte entweder im Verwaltungsstrafverfahren das Vorliegen einer "Beschäftigung" der Ausländerinnen selbstständig (prüfen und) beurteilen, oder bis zur Erledigung eines beim Arbeitsmarktservice anhängigen Administrativverfahrens zur Erledigung eines Feststellungsbescheides das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren "aussetzen können", ist - wie im genannten Erkenntnis zur Zl. 98/09/0283 dargelegt wurde - nicht geeignet, die im Verwaltungsstrafverfahren allein beachtliche gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Dass in dem von der H OEG anhängig gemachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG bislang kein Feststellungsbescheid erlassen wurde, ist unbestritten (Hinweis auch auf die zu diesem Verfahren ergangenen Erkenntnisse vom
- Mai 1995, Zl. 95/09/0013, und vom
- Jänner 2000, Zl. 98/09/0215).Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass zur Tatzeit der Beschwerdeführer und die beiden Ausländerinnen Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen der H OEG waren, und dass die Ausländerinnen in dem von der genannten Gesellschaft betriebenen Gastgewerbebetrieb zur Erbringung von Servier- und Küchenarbeiten verwendet wurden. Der Beschwerdeführer tritt der Beurteilung der belangten Behörde, die Ausländerinnen hätten für die genannte Personengesellschaft Arbeitsleistungen erbracht, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet würden, nicht entgegen. Er behauptet auch nicht, dass er bzw. die H OEG einen zur Tatzeit bereits erlassenen Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz AuslBG erwirkt habe. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz AuslBG steht fest, dass "eine Beschäftigung vorliegt" und daher in objektiver (und formaler) Hinsicht der Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG erfüllt wurde. Diese gesetzliche Vermutung hätte nur durch einen Feststellungsbescheid widerlegt werden können (Hinweis Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 98/09/0283, und vom
- Dezember 2001, Zlen. 2000/09/0070, 0071 und 0078). Die Ansicht, die belangte Behörde hätte entweder im Verwaltungsstrafverfahren das Vorliegen einer "Beschäftigung" der Ausländerinnen selbstständig (prüfen und) beurteilen, oder bis zur Erledigung eines beim Arbeitsmarktservice anhängigen Administrativverfahrens zur Erledigung eines Feststellungsbescheides das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren "aussetzen können", ist - wie im genannten Erkenntnis zur Zl. 98/09/0283 dargelegt wurde - nicht geeignet, die im Verwaltungsstrafverfahren allein beachtliche gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Dass in dem von der H OEG anhängig gemachten Verfahren gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bislang kein Feststellungsbescheid erlassen wurde, ist unbestritten (Hinweis auch auf die zu diesem Verfahren ergangenen Erkenntnisse vom
- Mai 1995, Zl. 95/09/0013, und vom
- Jänner 2000, Zl. 98/09/0215).