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{'item': '2001/09/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.2004 Geschäftszahl2001/09/0048 RechtssatzIm Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II,

  1. Auflage 2000, Seite 800, E 251 wiedergegebene Judikatur). Dies kann freilich nur gelten, wenn ein Unternehmen als Arbeitgeber auftritt. Die Angabe des Unternehmenssitzes dient in diesem Fall nicht nur als Beschreibung der Person des Beschuldigten, sondern sie ist auch als Tatortumschreibung anzusehen (Hinweis E
  2. April 2003, Zl. 2000/09/0033, E
  3. Mai 1999, Zl. 99/09/0055, und E
  4. September 1994, Zl. 94/09/0061). Dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, den näher bezeichneten Ausländer als Betriebsinhaber (eines Einzelunternehmens) - und demnach in seinem Betrieb - unerlaubt beschäftigt zu haben, ergibt sich schon aus der von der Strafbehörde erster Instanz gesetzten Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung). Das nachfolgende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ist - auch wenn kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen Tatvorwurf abgestellt wird - insoweit mangelhaft formuliert, als der Unternehmenssitz nicht deutlich als Tatort bezeichnet wurde. Der belangten Behörde kann - im Hinblick auf diese Gestaltung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - nicht entgegen getreten werden, wenn sie mit Rücksicht auf ihre Verpflichtung als Berufungsbehörde - nämlich einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen - den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend verdeutlichte, den Unternehmenssitz als Tatort in der Tatumschreibung zu ergänzen. Dem stand weder die Verfolgungsverjährung entgegen (Hinweis § 28 Abs. 2 AuslBG) noch ist derart eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diese Verdeutlichung der Tatortumschreibung zu erkennen (Hinweis E
  5. August 1994, Zl. 94/02/0237).Im Falle von Übertretungen gegen Paragraph 28, AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch zwei,
  6. Auflage 2000, Seite 800, E 251 wiedergegebene Judikatur). Dies kann freilich nur gelten, wenn ein Unternehmen als Arbeitgeber auftritt. Die Angabe des Unternehmenssitzes dient in diesem Fall nicht nur als Beschreibung der Person des Beschuldigten, sondern sie ist auch als Tatortumschreibung anzusehen (Hinweis E
  7. April 2003, Zl. 2000/09/0033, E
  8. Mai 1999, Zl. 99/09/0055, und E
  9. September 1994, Zl. 94/09/0061). Dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, den näher bezeichneten Ausländer als Betriebsinhaber (eines Einzelunternehmens) - und demnach in seinem Betrieb - unerlaubt beschäftigt zu haben, ergibt sich schon aus der von der Strafbehörde erster Instanz gesetzten Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung). Das nachfolgende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ist - auch wenn kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen Tatvorwurf abgestellt wird - insoweit mangelhaft formuliert, als der Unternehmenssitz nicht deutlich als Tatort bezeichnet wurde. Der belangten Behörde kann - im Hinblick auf diese Gestaltung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - nicht entgegen getreten werden, wenn sie mit Rücksicht auf ihre Verpflichtung als Berufungsbehörde - nämlich einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen - den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend verdeutlichte, den Unternehmenssitz als Tatort in der Tatumschreibung zu ergänzen. Dem stand weder die Verfolgungsverjährung entgegen (Hinweis Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG) noch ist derart eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diese Verdeutlichung der Tatortumschreibung zu erkennen (Hinweis E
  10. August 1994, Zl. 94/02/0237). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/09/0155 E
  11. Jänner 2004 2002/09/0015 E
  12. Jänner 2004 2002/09/0014 E
  13. Jänner 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.