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{'item': '2001/09/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2004 Geschäftszahl2001/09/0052 RechtssatzAls Sanktion für eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht des § 26 Abs. 2 PVG durch einen Personalvertreter sieht das PVG vor, dass der zuständige Zentralwahlausschuss diesem Personalvertreter sein Mandat (durch Bescheid) aberkennen kann. § 26 Abs. 4 PVG enthält keine Regelung darüber, ob der zuständige Zentralwahlausschuss von Amts wegen oder nur über Antrag zu entscheiden hat und wer antragsberechtigt ist. Diese Bestimmung stellt daher keine gesetzliche Grundlage für die vom Bf behauptete bzw. in Anspruch genommene Antragsberechtigung dar (der Bf hat beantragt, einem namentlich genannten Bediensteten das Mandat eines Personalvertreters abzuerkennen). Der Bf verkennt bei seinem Vorbringen, er sei als eine von der (in seinem Antrag behaupteten) Verletzung der Verschwiegenheitspflicht "betroffene Einzelperson" antragsberechtigt, dass ihm auch vor dem Hintergrund dieser Behauptung jedenfalls kein subjektives Recht auf Mandatsaberkennung zukommt. Dass er an einem Verfahren über die Mandatsaberkennung aufgrund eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses (iS von § 8 AVG) beteiligt wäre, ist nach dem PVG nicht zu erkennen. Die Behörde gelangte im Ergebnis ausgehend von § 21 Abs. 3 lit. f PVG - wonach ua die Mandatsaberkennung einen Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft zum Dienststellen (Fach-, Zentral)ausschuss darstellt - zu Recht zu dem Ergebnis, § 21 Abs. 6 PVG sei als abschließende Regelung der Antragsberechtigung für das Verfahren über Ruhen oder Erlöschen einer Mitgliedschaft zu einem der genannten Ausschüsse anzusehen. Der Bf gehört nicht zu dem in § 21 Abs. 6 PVG als antragsberechtigt umschriebenen Personenkreis.Als Sanktion für eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht des Paragraph 26, Absatz 2, PVG durch einen Personalvertreter sieht das PVG vor, dass der zuständige Zentralwahlausschuss diesem Personalvertreter sein Mandat (durch Bescheid) aberkennen kann. Paragraph 26, Absatz 4, PVG enthält keine Regelung darüber, ob der zuständige Zentralwahlausschuss von Amts wegen oder nur über Antrag zu entscheiden hat und wer antragsberechtigt ist. Diese Bestimmung stellt daher keine gesetzliche Grundlage für die vom Bf behauptete bzw. in Anspruch genommene Antragsberechtigung dar (der Bf hat beantragt, einem namentlich genannten Bediensteten das Mandat eines Personalvertreters abzuerkennen). Der Bf verkennt bei seinem Vorbringen, er sei als eine von der (in seinem Antrag behaupteten) Verletzung der Verschwiegenheitspflicht "betroffene Einzelperson" antragsberechtigt, dass ihm auch vor dem Hintergrund dieser Behauptung jedenfalls kein subjektives Recht auf Mandatsaberkennung zukommt. Dass er an einem Verfahren über die Mandatsaberkennung aufgrund eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses (iS von Paragraph 8, AVG) beteiligt wäre, ist nach dem PVG nicht zu erkennen. Die Behörde gelangte im Ergebnis ausgehend von Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, PVG - wonach ua die Mandatsaberkennung einen Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft zum Dienststellen (Fach-, Zentral)ausschuss darstellt - zu Recht zu dem Ergebnis, Paragraph 21, Absatz 6, PVG sei als abschließende Regelung der Antragsberechtigung für das Verfahren über Ruhen oder Erlöschen einer Mitgliedschaft zu einem der genannten Ausschüsse anzusehen. Der Bf gehört nicht zu dem in Paragraph 21, Absatz 6, PVG als antragsberechtigt umschriebenen Personenkreis.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.