← Österreich

{'item': '2001/09/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2004 Geschäftszahl2001/09/0066 RechtssatzInwieweit bzw. wodurch der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f AuslBG begangen habe, hat der Unabhängige Verwaltungssenat nicht festgestellt. Die Identität der in seinem Betrieb angetroffenen Ausländerin ist dem Arbeitsinspektor jedenfalls bekannt geworden. Wegen einer angenommenen unerlaubten Beschäftigung dieser Ausländerin erstattete der Arbeitsinspektor nämlich gegen den Beschwerdeführer Anzeige und die Bezirkshauptmannschaft hat gegen den Beschwerdeführer danach eine Verfolgungshandlung (Ladungsbescheid) gesetzt. Von daher wurde der mit der (verfassungswidrigen, mit E VfGH vom

  1. Oktober 1999, Zlen. G 249/98-15, u.a., als verfassungswidrig aufgehobenen, im Beschwerdefall noch anzuwendenden) Bestimmung des § 26 Abs. 4 AuslBG verfolgte Zweck, durch Bekanntgabe der Identität des Ausländers die nachfragende Behörde in die Lage zu versetzen, dem Arbeitgeber eine unerlaubte Beschäftigung nachzuweisen (vgl. insoweit das genannte E VfGH), somit nicht beeinträchtigt oder vereitelt. Es war fallbezogen auch nicht etwa eine verschwundene Person zu identifizieren, sondern die (nicht flüchtige) Ausländerin konnte (vom Arbeitsinspektor) selbst befragt werden. Abgesehen davon, dass eine "Selbstbezichtigung" des Beschwerdeführers - wie sie gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f AuslBG sanktioniert war - somit entbehrlich war, hat der Unabhängige Verwaltungssenat (sachverhaltsmäßig) nicht festgestellt, dass der Arbeitsinspektor den Beschwerdeführer konkret aufgefordert habe, über die Identität der genannten Ausländerin Auskunft zu geben. Mangels eines derartigen an den Beschwerdeführer gerichteten Auskunftsbegehrens war es auch aus diesem Grund rechtswidrig, den Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f AuslBG für schuldig zu erkennen.Inwieweit bzw. wodurch der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG begangen habe, hat der Unabhängige Verwaltungssenat nicht festgestellt. Die Identität der in seinem Betrieb angetroffenen Ausländerin ist dem Arbeitsinspektor jedenfalls bekannt geworden. Wegen einer angenommenen unerlaubten Beschäftigung dieser Ausländerin erstattete der Arbeitsinspektor nämlich gegen den Beschwerdeführer Anzeige und die Bezirkshauptmannschaft hat gegen den Beschwerdeführer danach eine Verfolgungshandlung (Ladungsbescheid) gesetzt. Von daher wurde der mit der (verfassungswidrigen, mit E VfGH vom
  2. Oktober 1999, Zlen. G 249/98-15, u.a., als verfassungswidrig aufgehobenen, im Beschwerdefall noch anzuwendenden) Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, AuslBG verfolgte Zweck, durch Bekanntgabe der Identität des Ausländers die nachfragende Behörde in die Lage zu versetzen, dem Arbeitgeber eine unerlaubte Beschäftigung nachzuweisen vergleiche insoweit das genannte E VfGH), somit nicht beeinträchtigt oder vereitelt. Es war fallbezogen auch nicht etwa eine verschwundene Person zu identifizieren, sondern die (nicht flüchtige) Ausländerin konnte (vom Arbeitsinspektor) selbst befragt werden. Abgesehen davon, dass eine "Selbstbezichtigung" des Beschwerdeführers - wie sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG sanktioniert war - somit entbehrlich war, hat der Unabhängige Verwaltungssenat (sachverhaltsmäßig) nicht festgestellt, dass der Arbeitsinspektor den Beschwerdeführer konkret aufgefordert habe, über die Identität der genannten Ausländerin Auskunft zu geben. Mangels eines derartigen an den Beschwerdeführer gerichteten Auskunftsbegehrens war es auch aus diesem Grund rechtswidrig, den Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG für schuldig zu erkennen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.