RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2004 Geschäftszahl2001/09/0068 RechtssatzAm Verhandlungstag in der Früh (um 7.50 Uhr) hat der Beschuldigte einen Unfall erlitten und er musste sich deshalb in der Unfallabteilung des Krankenhauses Neunkirchen untersuchen und behandeln lassen. Der Beschuldigte wurde durch Krankheit im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG vom Erscheinen zur Verhandlung um 10.00 Uhr in St. Pölten abgehalten. Der Beschuldigte hat den unabhängigen Verwaltungssenat rechtzeitig vor Durchführung der mündlichen Verhandlung (eine halbe Stunde vor Verhandlungsbeginn erreichte den Verhandlungsleiter ein Anruf des "Sekretärs" des Beschuldigten) von diesem Hinderungsgrund verständigt (vgl. in dieser Hinsicht auch das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1995, Zl. 94/09/0181). Nach dem im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Inhalt des Telefongespräches (mit dem "Sekretär") hatte der unabhängige Verwaltungssenat vom Vorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung auszugehen, wobei die Art seiner (unvorhergesehen aufgetretenen) Verhinderung seine Abwesenheit von der Verhandlung rechtfertigte (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom
- April 2002, Zl. 2000/09/0191, vom
- Jänner 1998, Zlen. 96/09/0045, 0123, und vom
- Februar 1998, Zl. 96/09/0056, denen - anders als im Beschwerdefall - jeweils ungeeignete Rechtfertigungsgründe zugrunde lagen). Ist der vom Beschuldigten geltend gemachte Rechtfertigungsgrund (Krankheit) demnach vorgelegen, dann war der unabhängige Verwaltungssenat nicht berechtigt, die Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten im Sinne des § 51f Abs. 2 VStG durchzuführen.Am Verhandlungstag in der Früh (um 7.50 Uhr) hat der Beschuldigte einen Unfall erlitten und er musste sich deshalb in der Unfallabteilung des Krankenhauses Neunkirchen untersuchen und behandeln lassen. Der Beschuldigte wurde durch Krankheit im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG vom Erscheinen zur Verhandlung um 10.00 Uhr in St. Pölten abgehalten. Der Beschuldigte hat den unabhängigen Verwaltungssenat rechtzeitig vor Durchführung der mündlichen Verhandlung (eine halbe Stunde vor Verhandlungsbeginn erreichte den Verhandlungsleiter ein Anruf des "Sekretärs" des Beschuldigten) von diesem Hinderungsgrund verständigt vergleiche in dieser Hinsicht auch das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1995, Zl. 94/09/0181). Nach dem im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Inhalt des Telefongespräches (mit dem "Sekretär") hatte der unabhängige Verwaltungssenat vom Vorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung auszugehen, wobei die Art seiner (unvorhergesehen aufgetretenen) Verhinderung seine Abwesenheit von der Verhandlung rechtfertigte vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom
- April 2002, Zl. 2000/09/0191, vom
- Jänner 1998, Zlen. 96/09/0045, 0123, und vom
- Februar 1998, Zl. 96/09/0056, denen - anders als im Beschwerdefall - jeweils ungeeignete Rechtfertigungsgründe zugrunde lagen). Ist der vom Beschuldigten geltend gemachte Rechtfertigungsgrund (Krankheit) demnach vorgelegen, dann war der unabhängige Verwaltungssenat nicht berechtigt, die Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG durchzuführen.