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{'item': '2001/09/0073'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2002 Geschäftszahl2001/09/0073 RechtssatzDer Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH. Diese hat vom Generalunternehmer E AG einen Auftrag zur Eisenarmierung samt Verlegung auf einer Großbaustelle erhalten. Die gesamten Verlegearbeiten wurden von der F GmbH an die H GmbH weitergegeben, während die Eisenbiegearbeiten im Betrieb der F GmbH selbst durchgeführt wurden. Die H GmbH beschäftigte auf der Baustelle ausländische Arbeitskräfte ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Dies wird dem Beschuldigten mit der Begründung zur Last gelegt (§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG), es handle sich in Wahrheit um von der H GmbH an die F GmbH überlassene Arbeitskräfte. Bei § 4 Abs. 2 Z. 1 AÜG kommt es nicht darauf an, welchen Auftrag die F GmbH vom Generalunternehmer E AG übernommen hat, sondern darauf, welche Produkte, Dienstleistungen und Zwischenergebnisse im Betrieb der F GmbH üblicherweise angestrebt werden. Die Tätigkeit des Verlegens von Eisenarmierungen auf einer Baustelle unterscheidet sich aber von der Tätigkeit der Zurichtung und des Biegens des Armierungsstahles. Die gesamte Eisenarmierung ist das Ergebnis der voneinander trennbaren Arten der Tätigkeit (vgl. zur Abgrenzbarkeit der Tätigkeit des Eisenbiegens von der nachfolgenden Tätigkeit des Verlegens der Eisenarmierung auch Bachler, Einsatz von Werkverträgen im Ausländerbeschäftigungsrecht, dargestellt am Beispiel von Eisenarmierungsarbeiten, ZAS 2002, 1 ff, insbesondere 5). Der VwGH kann im gegenständlichen Fall nicht finden, dass die der H GmbH weitergegebene Tätigkeit der Verlegung der Eisenarmierung im gegenständlichen Objekt kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der F GmbH abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk darstellte (weitere Begründung im Erkenntnis).Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH. Diese hat vom Generalunternehmer E AG einen Auftrag zur Eisenarmierung samt Verlegung auf einer Großbaustelle erhalten. Die gesamten Verlegearbeiten wurden von der F GmbH an die H GmbH weitergegeben, während die Eisenbiegearbeiten im Betrieb der F GmbH selbst durchgeführt wurden. Die H GmbH beschäftigte auf der Baustelle ausländische Arbeitskräfte ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Dies wird dem Beschuldigten mit der Begründung zur Last gelegt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG), es handle sich in Wahrheit um von der H GmbH an die F GmbH überlassene Arbeitskräfte. Bei Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG kommt es nicht darauf an, welchen Auftrag die F GmbH vom Generalunternehmer E AG übernommen hat, sondern darauf, welche Produkte, Dienstleistungen und Zwischenergebnisse im Betrieb der F GmbH üblicherweise angestrebt werden. Die Tätigkeit des Verlegens von Eisenarmierungen auf einer Baustelle unterscheidet sich aber von der Tätigkeit der Zurichtung und des Biegens des Armierungsstahles. Die gesamte Eisenarmierung ist das Ergebnis der voneinander trennbaren Arten der Tätigkeit vergleiche zur Abgrenzbarkeit der Tätigkeit des Eisenbiegens von der nachfolgenden Tätigkeit des Verlegens der Eisenarmierung auch Bachler, Einsatz von Werkverträgen im Ausländerbeschäftigungsrecht, dargestellt am Beispiel von Eisenarmierungsarbeiten, ZAS 2002, 1 ff, insbesondere 5). Der VwGH kann im gegenständlichen Fall nicht finden, dass die der H GmbH weitergegebene Tätigkeit der Verlegung der Eisenarmierung im gegenständlichen Objekt kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der F GmbH abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk darstellte (weitere Begründung im Erkenntnis).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.