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{'item': '2001/09/0108'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2001/09/0108 RechtssatzArt. 45 Abs. 3 im Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (vgl. den Text des Abkommens in ABl. Nr. L 359 vom 31/12/1994) behandelt die "Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Slowakischen Republik". Im Sinne dieses Abkommens bedeutet - wie Art. 45 Abs. 4 des Abkommens bestimmt - "Niederlassung" im Falle eines Staatsangehörigen das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie auf Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und die einer Geschäftstätigkeit durch Staatsangehörige umfasst - wie Art. 45 Abs. 4 des Europa-Abkommens klar und eindeutig zu entnehmen ist - "nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei" und die Bestimmungen dieses Kapitels (das ist Kapitel II Niederlassungsrecht) "gelten nicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausüben". Art. 44 des mit der Republik Polen geschlossenen Abkommens und Art. 45 des mit der Slowakischen Republik geschlossenen Abkommens stimmen wörtlich überein. Auf das E vom

  1. Februar 2004, Zl. 2001/09/0195, das die Verwendung eines polnischen Staatsangehörigen betrifft, wird verwiesen. Der im Beschwerdefall verwendete slowakische Ausländer - der in Österreich keine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat und der bei seiner Einreise den Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Österreich nicht erklärte, er wolle in Österreich eine Arbeitnehmer- oder selbständige Tätigkeit ausüben - fällt nicht in den Schutzbereich des Europa-Abkommens mit der Slowakischen Republik.Artikel 45, Absatz 3, im Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits vergleiche den Text des Abkommens in ABl. Nr. L 359 vom 31/12/1994) behandelt die "Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Slowakischen Republik". Im Sinne dieses Abkommens bedeutet - wie Artikel 45, Absatz 4, des Abkommens bestimmt - "Niederlassung" im Falle eines Staatsangehörigen das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie auf Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und die einer Geschäftstätigkeit durch Staatsangehörige umfasst - wie Artikel 45, Absatz 4, des Europa-Abkommens klar und eindeutig zu entnehmen ist - "nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei" und die Bestimmungen dieses Kapitels (das ist Kapitel römisch zwei Niederlassungsrecht) "gelten nicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausüben". Artikel 44, des mit der Republik Polen geschlossenen Abkommens und Artikel 45, des mit der Slowakischen Republik geschlossenen Abkommens stimmen wörtlich überein. Auf das E vom
  2. Februar 2004, Zl. 2001/09/0195, das die Verwendung eines polnischen Staatsangehörigen betrifft, wird verwiesen. Der im Beschwerdefall verwendete slowakische Ausländer - der in Österreich keine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat und der bei seiner Einreise den Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Österreich nicht erklärte, er wolle in Österreich eine Arbeitnehmer- oder selbständige Tätigkeit ausüben - fällt nicht in den Schutzbereich des Europa-Abkommens mit der Slowakischen Republik.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.