RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2004 Geschäftszahl2001/09/0109 RechtssatzWie der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. die - teilweise zu einer mit § 95 Abs. 3 BDG 1979 vergleichbaren Rechtslage ergangenen - E
- Dezember 1997, 94/09/0034,
- November 1997, 95/09/0348,
- November 1993, 93/09/0320,
- Mai 1992, 92/09/0014,
- Oktober 1983, 83/09/0118,
- März 1980, 1969/79, VwSlg 10060 A/1980, und
- Jänner 1980, 2073/79, VwSlg 10008 A/1980), regelt § 95 Abs. 3 BDG 1979 die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Disziplinarstrafe zusätzlich ausgesprochen werden darf, wenn gegen einen Beamten wegen desselben Sachverhaltes eine gerichtliche Strafe oder Verwaltungsstrafe verhängt worden war. Doppelbestrafungen (zusätzliche Disziplinarstrafen), die sich von ihrer Zielsetzung her neben einer bereits verhängten Strafe (durch ein Strafgericht bzw. eine Verwaltungsbehörde) nicht begründen lassen, sollen damit ausgeschlossen werden. Dort, wo das Strafrecht (die strafgerichtliche bzw. verwaltungsbehördliche Bestrafung) den spezifisch dienstrechtlichen Aspekt bei dem einem Beamten angelasteten Verhalten nicht abdeckt, steht § 95 Abs. 3 BDG 1979 der Verhängung einer (zusätzlichen) Disziplinarstrafe nicht entgegen. § 95 Abs. 3 BDG 1979 ist nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Strafbemessung (§ 93 BDG 1979) und die Abstandnahme von der Strafe (§ 115 BDG 1979) zu sehen. Dabei würde es den gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht entsprechen, im Falle der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe nach § 95 Abs. 3 BDG 1979 nur auf Belange der Spezialprävention Rücksicht zu nehmen, denn sonst würde ein vom Strafgericht rechtskräftig verurteilter Beamter disziplinär unter Umständen günstiger behandelt werden als ein Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist.Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat vergleiche die - teilweise zu einer mit Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 vergleichbaren Rechtslage ergangenen - E
- Dezember 1997, 94/09/0034,
- November 1997, 95/09/0348,
- November 1993, 93/09/0320,
- Mai 1992, 92/09/0014,
- Oktober 1983, 83/09/0118,
- März 1980, 1969/79, VwSlg 10060 A/1980, und
- Jänner 1980, 2073/79, VwSlg 10008 A/1980), regelt Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Disziplinarstrafe zusätzlich ausgesprochen werden darf, wenn gegen einen Beamten wegen desselben Sachverhaltes eine gerichtliche Strafe oder Verwaltungsstrafe verhängt worden war. Doppelbestrafungen (zusätzliche Disziplinarstrafen), die sich von ihrer Zielsetzung her neben einer bereits verhängten Strafe (durch ein Strafgericht bzw. eine Verwaltungsbehörde) nicht begründen lassen, sollen damit ausgeschlossen werden. Dort, wo das Strafrecht (die strafgerichtliche bzw. verwaltungsbehördliche Bestrafung) den spezifisch dienstrechtlichen Aspekt bei dem einem Beamten angelasteten Verhalten nicht abdeckt, steht Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 der Verhängung einer (zusätzlichen) Disziplinarstrafe nicht entgegen. Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 ist nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Strafbemessung (Paragraph 93, BDG 1979) und die Abstandnahme von der Strafe (Paragraph 115, BDG 1979) zu sehen. Dabei würde es den gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht entsprechen, im Falle der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe nach Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 nur auf Belange der Spezialprävention Rücksicht zu nehmen, denn sonst würde ein vom Strafgericht rechtskräftig verurteilter Beamter disziplinär unter Umständen günstiger behandelt werden als ein Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist. BeachteAbgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2005/09/0115 E VS
- November 2007 RS 6; (RIS: abwh)