← Österreich

{'item': '2001/09/0141'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2002 Geschäftszahl2001/09/0141 RechtssatzDer Beschwerdeführer bekämpft vor dem Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Aufhebung der Suspendierung abgewiesen wurde. Auf Grund des rechtskräftigen Abschlusses des Disziplinarverfahrens mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission endete mit dessen Zustellung - nach Erhebung der Beschwerde - gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 ex lege die Suspendierung des Beschwerdeführers, sie gehört also dem Rechtsbestand nicht mehr an. Eine fortwirkende Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt eines allenfalls künftigen besoldungsrechtlichen Verfahrens nach § 13 Abs. 1 GehG 1956 ist bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation für den Beschwerdeführer schon deshalb nicht zu besorgen, weil die Dienstbehörde die Voraussetzungen der verfügten Suspendierung (- jedenfalls für den vor dem gestellten Aufhebungsantrag gelegenen Zeitraum -) zu prüfen hätte. Des weiteren wäre in einem allfälligen derartigen Verfahren von der Dienstbehörde - ohne Bindung an den angefochtenen Bescheid - materiell zu prüfen, ob die zur Bestrafung des Beschwerdeführers führende "Rest-Dienstpflichtverletzung" geeignet gewesen wäre, die verfügte Suspendierung für sich allein zu begründen, wurde der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des rechtskräftigen Abschlusses des Disziplinarverfahrens doch nicht wegen aller Dienstpflichtverletzungen, sondern bloß wegen einer ihm auch im Suspendierungsverfahren im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung bestraft (Hinweis E

  1. 1995, 94/12/0208, VwSlg 14359A/1995). Eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung würde demnach unter dem genannten Gesichtspunkt in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken (Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit).Der Beschwerdeführer bekämpft vor dem Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Aufhebung der Suspendierung abgewiesen wurde. Auf Grund des rechtskräftigen Abschlusses des Disziplinarverfahrens mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission endete mit dessen Zustellung - nach Erhebung der Beschwerde - gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 ex lege die Suspendierung des Beschwerdeführers, sie gehört also dem Rechtsbestand nicht mehr an. Eine fortwirkende Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt eines allenfalls künftigen besoldungsrechtlichen Verfahrens nach Paragraph 13, Absatz eins, GehG 1956 ist bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation für den Beschwerdeführer schon deshalb nicht zu besorgen, weil die Dienstbehörde die Voraussetzungen der verfügten Suspendierung (- jedenfalls für den vor dem gestellten Aufhebungsantrag gelegenen Zeitraum -) zu prüfen hätte. Des weiteren wäre in einem allfälligen derartigen Verfahren von der Dienstbehörde - ohne Bindung an den angefochtenen Bescheid - materiell zu prüfen, ob die zur Bestrafung des Beschwerdeführers führende "Rest-Dienstpflichtverletzung" geeignet gewesen wäre, die verfügte Suspendierung für sich allein zu begründen, wurde der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des rechtskräftigen Abschlusses des Disziplinarverfahrens doch nicht wegen aller Dienstpflichtverletzungen, sondern bloß wegen einer ihm auch im Suspendierungsverfahren im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung bestraft (Hinweis E
  2. 1995, 94/12/0208, VwSlg 14359A/1995). Eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung würde demnach unter dem genannten Gesichtspunkt in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken (Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.