RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2004 Geschäftszahl2001/09/0189 RechtssatzEs ist das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten eine Grundlage, dann gehören sie zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen der Beschäftigung, die bei der Prüfung nach § 4 Abs. 1 AuslBG zugrunde zu legen sind (Hinweis auf die E vom
- September 1998, Zl. 96/09/0110, und vom
- Dezember 1999, Zl. 98/09/0184, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Hier: Dass die Beschwerdeführerin, wenn sie eine Hilfskraft im Rahmen ihrer (eigenen) Kollektivvertragszugehörigkeit beantragte, damit gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoße, oder dass die vorgesehenen Tätigkeiten von der beantragten Hilfskraft nicht erbracht werden dürften, stellt die belangte Behörde nicht fest. Nach ihrem Vorbringen wird die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht das Bauhilfsgewerbe ausüben, sondern sie beabsichtigt, die Saisonarbeitskraft im Rahmen ihres Beherbergungsbetriebes dafür zu verwenden, die eigene Parkanlage zu pflegen und (im Lauf der Saison ihres Betriebes allenfalls) anfallende Instandhaltungsarbeiten (kleinere Reparaturen) an eigenen Bungalows vorzunehmen. Der Hinweis der belangten Behörde auf § 2 Abs. 13 GewO 1994 ist daher (sachverhaltsmäßig) unberechtigt, weil die Beschwerdeführerin dadurch den Umfang ihrer Gewerbeberechtigung nicht überschreitet und keine weitere (mehrfache) Kollektivvertragsangehörigkeit vorliegt (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO,
- Auflage 2003, S 115 f, Rz 116).Es ist das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten eine Grundlage, dann gehören sie zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen der Beschäftigung, die bei der Prüfung nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG zugrunde zu legen sind (Hinweis auf die E vom
- September 1998, Zl. 96/09/0110, und vom
- Dezember 1999, Zl. 98/09/0184, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Hier: Dass die Beschwerdeführerin, wenn sie eine Hilfskraft im Rahmen ihrer (eigenen) Kollektivvertragszugehörigkeit beantragte, damit gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoße, oder dass die vorgesehenen Tätigkeiten von der beantragten Hilfskraft nicht erbracht werden dürften, stellt die belangte Behörde nicht fest. Nach ihrem Vorbringen wird die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht das Bauhilfsgewerbe ausüben, sondern sie beabsichtigt, die Saisonarbeitskraft im Rahmen ihres Beherbergungsbetriebes dafür zu verwenden, die eigene Parkanlage zu pflegen und (im Lauf der Saison ihres Betriebes allenfalls) anfallende Instandhaltungsarbeiten (kleinere Reparaturen) an eigenen Bungalows vorzunehmen. Der Hinweis der belangten Behörde auf Paragraph 2, Absatz 13, GewO 1994 ist daher (sachverhaltsmäßig) unberechtigt, weil die Beschwerdeführerin dadurch den Umfang ihrer Gewerbeberechtigung nicht überschreitet und keine weitere (mehrfache) Kollektivvertragsangehörigkeit vorliegt (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO,
- Auflage 2003, S 115 f, Rz 116).