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{'item': '2001/09/0205'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2002 Geschäftszahl2001/09/0205 RechtssatzBei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Führung von Steuerakten handelt es sich um Vorgänge, die spätestens zu jenem Zeitpunkt, als ihm die weitere Bearbeitung dieser Akten entzogen worden war, abgeschlossen waren. Gemäß § 17 Abs. 1 AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Die weitere Entwicklung in den Steuerfällen ab dem Zeitpunkt, an dem ihre Bearbeitung bzw. ein die Bearbeitung beeinflussendes Verhalten (zB. Erteilung von Weisungen) dem Beschwerdeführer entzogen bzw. nicht mehr möglich war, hängt demnach mit den zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht zusammen. Denn das (abgeschlossene) Verhalten des Beschwerdeführers ist nach objektiven Gesichtspunkten zu jenem Zeitpunkt zu beurteilen, an dem es gesetzt wurde bzw. abgeschlossen war, jedoch nicht nach (vom Beschwerdeführer nicht beeinflussbaren) künftigen Entwicklungen in den jeweiligen Steuerakten. Der Stand in den Steuerakten nach dem genannten Zeitpunkt gehört demnach nicht zu den "die Sache" des Beschwerdeführers betreffenden Akten. Eine (nach § 17 Abs. 1 AVG nicht gedeckte) Einsicht in die gegenständlichen Steuerakten nach dem genannten Zeitpunkt würde das Gebot der Amtsverschwiegenheit verletzen (Art. 20 Abs. 3 B-VG, § 46 BDG 1979), weil nach dem genannten Zeitpunkt jedenfalls ein überwiegendes Interesse der Steuerpflichtigen an der Geheimhaltung der in ihren Steuerfällen bekannt werdenden Tatsachen besteht (nur in diesem Sinne ist der Hinweis der belangten Behörde auf § 48a BAO (abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht) zu verstehen).Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Führung von Steuerakten handelt es sich um Vorgänge, die spätestens zu jenem Zeitpunkt, als ihm die weitere Bearbeitung dieser Akten entzogen worden war, abgeschlossen waren. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Die weitere Entwicklung in den Steuerfällen ab dem Zeitpunkt, an dem ihre Bearbeitung bzw. ein die Bearbeitung beeinflussendes Verhalten (zB. Erteilung von Weisungen) dem Beschwerdeführer entzogen bzw. nicht mehr möglich war, hängt demnach mit den zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht zusammen. Denn das (abgeschlossene) Verhalten des Beschwerdeführers ist nach objektiven Gesichtspunkten zu jenem Zeitpunkt zu beurteilen, an dem es gesetzt wurde bzw. abgeschlossen war, jedoch nicht nach (vom Beschwerdeführer nicht beeinflussbaren) künftigen Entwicklungen in den jeweiligen Steuerakten. Der Stand in den Steuerakten nach dem genannten Zeitpunkt gehört demnach nicht zu den "die Sache" des Beschwerdeführers betreffenden Akten. Eine (nach Paragraph 17, Absatz eins, AVG nicht gedeckte) Einsicht in die gegenständlichen Steuerakten nach dem genannten Zeitpunkt würde das Gebot der Amtsverschwiegenheit verletzen (Artikel 20, Absatz 3, B-VG, Paragraph 46, BDG 1979), weil nach dem genannten Zeitpunkt jedenfalls ein überwiegendes Interesse der Steuerpflichtigen an der Geheimhaltung der in ihren Steuerfällen bekannt werdenden Tatsachen besteht (nur in diesem Sinne ist der Hinweis der belangten Behörde auf Paragraph 48 a, BAO (abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht) zu verstehen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.