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{'item': '2001/09/0234'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2004 Geschäftszahl2001/09/0234 RechtssatzDas Disziplinarverfahren wurde nicht mit dem an den Beschuldigten gerichteten Schreiben des Referatsleiters vom

  1. Juli 1996, es sei beabsichtigt, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten, eingeleitet, sondern erst mit dem als "Verhandlungsbeschluss" überschriebenen Bescheid der Behörde erster Instanz vom
  2. Oktober 1996, mit welchem gemäß § 71 Abs. 1 HDG 1994 die Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügt wurde. Dieser Bescheid ist vom Beschuldigten am
  3. Oktober 1996 übernommen worden. Mit diesem Tag hat die dreijährige Frist des § 3 Abs. 2 HDG 1994 begonnen. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission vom
  4. Oktober 1997 langte am
  5. Dezember 1997 beim VwGH ein, ab diesem Zeitpunkt war die Frist des § 3 Abs. 2 HDG 1994 gemäß § 3 Abs. 4 leg. cit. bis zur Zustellung des Erkenntnisses des VwGH vom
  6. März 2000, Zl. 97/09/0354, an die belangte Behörde gehemmt. Dass es für die Beurteilung des Beginns dieser Frist auf das Einlangen beim VwGH sowie ihres Endes auf die Zustellung des Erkenntnisses des VwGH an die belangte Behörde ankommt, hat der VwGH in den in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band
  7. Auflage 2000, unter E 101 zu § 31 VStG angeführten Erkenntnissen zu der mit § 3 Abs. 2 Z. 1 HDG 1994 nahezu gleichen Bestimmung des § 31 Abs. 3 VStG dargelegt. Die - unzutreffende - Auffassung, eine Änderung der Abgabestelle der belangten Behörde hätte zu einer Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zu einem früheren Zeitpunkt führen müssen, vermag an der tatsächlichen Zustellung erst am
  8. Juni 2000 nichts zu ändern. Es war keine Strafbarkeitsverjährung gemäß § 3 Abs. 2 HDG 1994 eingetreten.Das Disziplinarverfahren wurde nicht mit dem an den Beschuldigten gerichteten Schreiben des Referatsleiters vom
  9. Juli 1996, es sei beabsichtigt, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten, eingeleitet, sondern erst mit dem als "Verhandlungsbeschluss" überschriebenen Bescheid der Behörde erster Instanz vom
  10. Oktober 1996, mit welchem gemäß Paragraph 71, Absatz eins, HDG 1994 die Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügt wurde. Dieser Bescheid ist vom Beschuldigten am
  11. Oktober 1996 übernommen worden. Mit diesem Tag hat die dreijährige Frist des Paragraph 3, Absatz 2, HDG 1994 begonnen. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission vom
  12. Oktober 1997 langte am
  13. Dezember 1997 beim VwGH ein, ab diesem Zeitpunkt war die Frist des Paragraph 3, Absatz 2, HDG 1994 gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. bis zur Zustellung des Erkenntnisses des VwGH vom
  14. März 2000, Zl. 97/09/0354, an die belangte Behörde gehemmt. Dass es für die Beurteilung des Beginns dieser Frist auf das Einlangen beim VwGH sowie ihres Endes auf die Zustellung des Erkenntnisses des VwGH an die belangte Behörde ankommt, hat der VwGH in den in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch zwei. Band
  15. Auflage 2000, unter E 101 zu Paragraph 31, VStG angeführten Erkenntnissen zu der mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, HDG 1994 nahezu gleichen Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, VStG dargelegt. Die - unzutreffende - Auffassung, eine Änderung der Abgabestelle der belangten Behörde hätte zu einer Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zu einem früheren Zeitpunkt führen müssen, vermag an der tatsächlichen Zustellung erst am
  16. Juni 2000 nichts zu ändern. Es war keine Strafbarkeitsverjährung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, HDG 1994 eingetreten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.