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{'item': '2001/09/0239'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2003 Geschäftszahl2001/09/0239 RechtssatzEs trifft die Behauptung nicht zu, der Beschwerdeführer (türkischer Arbeitnehmer) sei "voll integriert", seine Unterbrechung sei "nicht auf die Unfähigkeit zurückzuführen, sich im Arbeitsmarkt zu etablieren oder eine Arbeitsstelle zu finden", ist seit seiner Einreise nach Österreich im Jänner 2001 bis zur Entscheidung der belangten Behörde (zugestellt im November 2001) doch ein Zeitraum von jedenfalls mehr als 6 Monaten vergangen, in dem der Beschwerdeführer keine neue Arbeitsstelle gefunden hatte. Damit war - ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits 1996 den Arbeitsmarkt endgültig verließ - zudem jedenfalls ein Zeitraum überschritten, der einem türkischen Arbeitnehmer im Sinne des Urteiles des EuGH im Fall Tetik (Randnummer 46) vernünftigerweise einzuräumen gewesen wäre, um eine neue Beschäftigung zu finden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass für Angehörige aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein der Stellensuche dienender Zeitraum von sechs Monaten als grundsätzlich ausreichend anzusehen ist und nur für den Fall, dass der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraumes den Nachweis erbringt, er suche weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit, ihm ein weiteres Aufenthaltsrecht zugebilligt wird (vgl. hiezu das Urteil des EuGH vom

  1. Februar 1991, in der Rechtssache C-292/89, The Queen gegen Immigration Appeal Tribunal Ex Parte Gustaff Desiderius Antonissen, Sammlung der Rechtsprechung 1991, Seite I-0745, Randnummer 21).Es trifft die Behauptung nicht zu, der Beschwerdeführer (türkischer Arbeitnehmer) sei "voll integriert", seine Unterbrechung sei "nicht auf die Unfähigkeit zurückzuführen, sich im Arbeitsmarkt zu etablieren oder eine Arbeitsstelle zu finden", ist seit seiner Einreise nach Österreich im Jänner 2001 bis zur Entscheidung der belangten Behörde (zugestellt im November 2001) doch ein Zeitraum von jedenfalls mehr als 6 Monaten vergangen, in dem der Beschwerdeführer keine neue Arbeitsstelle gefunden hatte. Damit war - ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits 1996 den Arbeitsmarkt endgültig verließ - zudem jedenfalls ein Zeitraum überschritten, der einem türkischen Arbeitnehmer im Sinne des Urteiles des EuGH im Fall Tetik (Randnummer 46) vernünftigerweise einzuräumen gewesen wäre, um eine neue Beschäftigung zu finden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass für Angehörige aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein der Stellensuche dienender Zeitraum von sechs Monaten als grundsätzlich ausreichend anzusehen ist und nur für den Fall, dass der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraumes den Nachweis erbringt, er suche weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit, ihm ein weiteres Aufenthaltsrecht zugebilligt wird vergleiche hiezu das Urteil des EuGH vom
  2. Februar 1991, in der Rechtssache C-292/89, The Queen gegen Immigration Appeal Tribunal Ex Parte Gustaff Desiderius Antonissen, Sammlung der Rechtsprechung 1991, Seite I-0745, Randnummer 21).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.