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{'item': '2001/10/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2002 Geschäftszahl2001/10/0008 RechtssatzGemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im vorliegenden Fall geht es um die Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 4 Z. 2 iVm § 38 LMG

  1. Tatbildlich ist ein Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung, einem Aufsichtsorgan (im Sinne des § 35 Abs. 2 LMG 1975) über Aufforderung Zutritt zu den Orten zu gestatten, die dem Verkehr mit den dem Lebensmittelgesetz unterliegenden Waren dienen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lässt keinen Zweifel, welche Person von der Behörde als "Aufsichtsorgan" im Sinne dieses Tatbildes angesehen wurde. Die Beschwerde bezieht sich mit ihrem Hinweis, wonach "Lebensmittelaufsichtsorgan als Verwaltungsbehörde erster Instanz der Landeshauptmann und nicht mehr der Bezirkshauptmann ist", offenbar auf § 35 Abs. 1 LMG 1975, wonach die Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfassten Waren dem Landeshauptmann obliegt. Dieser hat sich nach § 35 Abs. 2 LMG 1975 zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Der Hinweis auf die erstgenannte Vorschrift zeigt nicht auf, dass angesichts des Spruches des angefochtenen Bescheides Zweifel darüber entstehen könnten, welchem Aufsichtsorgan der Beschwerdeführer - dem Strafvorwurf zufolge - den Zutritt zu seinem Betrieb verweigert hatte; der Tatvorwurf ist insoweit somit im Sinne des § 44a VStG hinreichend konkretisiert.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im vorliegenden Fall geht es um die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 38, LMG
  2. Tatbildlich ist ein Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung, einem Aufsichtsorgan (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, LMG 1975) über Aufforderung Zutritt zu den Orten zu gestatten, die dem Verkehr mit den dem Lebensmittelgesetz unterliegenden Waren dienen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lässt keinen Zweifel, welche Person von der Behörde als "Aufsichtsorgan" im Sinne dieses Tatbildes angesehen wurde. Die Beschwerde bezieht sich mit ihrem Hinweis, wonach "Lebensmittelaufsichtsorgan als Verwaltungsbehörde erster Instanz der Landeshauptmann und nicht mehr der Bezirkshauptmann ist", offenbar auf Paragraph 35, Absatz eins, LMG 1975, wonach die Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfassten Waren dem Landeshauptmann obliegt. Dieser hat sich nach Paragraph 35, Absatz 2, LMG 1975 zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Der Hinweis auf die erstgenannte Vorschrift zeigt nicht auf, dass angesichts des Spruches des angefochtenen Bescheides Zweifel darüber entstehen könnten, welchem Aufsichtsorgan der Beschwerdeführer - dem Strafvorwurf zufolge - den Zutritt zu seinem Betrieb verweigert hatte; der Tatvorwurf ist insoweit somit im Sinne des Paragraph 44 a, VStG hinreichend konkretisiert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.