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{'item': 'AW 2001/10/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2001 GeschäftszahlAW 2001/10/0017 RechtssatzDer vom Antragsteller ins Treffen geführte Nachteil wäre darin gelegen, dass er den letzten in Österreich abgehaltenen Kurs, der auf Grund der Übergangsbestimmung des Art. 19b der Richtlinie 78/686/EWG in der Fassung der Beitrittsakte, Amtsblatt Nr. C 241 vom

  1. August 1994, S. 218, zu einer von den übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennenden Qualifikation als Zahnarzt führt, nicht besuchen könnte, wenn die beantragte einstweilige Maßnahme nicht gesetzt würde. Dieser Nachteil ist nicht "unwiederbringlich", weil auf Grund des Auslaufens dieses nach der Übergangsbestimmung des Art. 19b der genannten Richtlinie noch abgehaltenen Lehrganges in Zukunft die Ausbildung zum Zahnarzt entsprechend der Richtlinie 78/686/EWG in der Fassung der Beitrittsakte, wie in den übrigen Mitgliedstaaten der EU in einem der genannten Richtlinie entsprechenden Studium zu absolvieren ist. Die Möglichkeit zur Absolvierung der Ausbildung in Österreich geht somit nicht verloren. Der Umstand, dass der Antragsteller - wie etliche andere Bewerber, die auf Grund der beschränkten Kapazitäten keine Aufnahme gefunden haben - den letzten Ausbildungslehrgang nicht besuchen kann und damit nicht in das Ausbildungsverhältnis nach der Verordnung BGBl. Nr. 381/1925 aufgenommen wurde, stellt daher keinen schwerwiegenden und unwiederbringlichen Schaden dar, wie er nach der Rechtsprechung des EuGH als Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allenfalls unmittelbar auf Grund Gemeinschaftsrecht zu gewärtigen sein muss. Es fehlt somit an einer der in der Rechtsprechung des EuGH herausgearbeiteten Voraussetzungen für die Notwendigkeit bzw. Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes.Der vom Antragsteller ins Treffen geführte Nachteil wäre darin gelegen, dass er den letzten in Österreich abgehaltenen Kurs, der auf Grund der Übergangsbestimmung des Artikel 19 b, der Richtlinie 78/686/EWG in der Fassung der Beitrittsakte, Amtsblatt Nr. C 241 vom
  2. August 1994, S. 218, zu einer von den übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennenden Qualifikation als Zahnarzt führt, nicht besuchen könnte, wenn die beantragte einstweilige Maßnahme nicht gesetzt würde. Dieser Nachteil ist nicht "unwiederbringlich", weil auf Grund des Auslaufens dieses nach der Übergangsbestimmung des Artikel 19 b, der genannten Richtlinie noch abgehaltenen Lehrganges in Zukunft die Ausbildung zum Zahnarzt entsprechend der Richtlinie 78/686/EWG in der Fassung der Beitrittsakte, wie in den übrigen Mitgliedstaaten der EU in einem der genannten Richtlinie entsprechenden Studium zu absolvieren ist. Die Möglichkeit zur Absolvierung der Ausbildung in Österreich geht somit nicht verloren. Der Umstand, dass der Antragsteller - wie etliche andere Bewerber, die auf Grund der beschränkten Kapazitäten keine Aufnahme gefunden haben - den letzten Ausbildungslehrgang nicht besuchen kann und damit nicht in das Ausbildungsverhältnis nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925, aufgenommen wurde, stellt daher keinen schwerwiegenden und unwiederbringlichen Schaden dar, wie er nach der Rechtsprechung des EuGH als Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allenfalls unmittelbar auf Grund Gemeinschaftsrecht zu gewärtigen sein muss. Es fehlt somit an einer der in der Rechtsprechung des EuGH herausgearbeiteten Voraussetzungen für die Notwendigkeit bzw. Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.