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{'item': '2001/10/0033'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.07.2004 Geschäftszahl2001/10/0033 RechtssatzDie Zustellung der Erledigung an die Baubetreuung GmbH bewirkte mangels Zustellbevollmächtigung für das Verfahren (in dem dem Inhalt nach eine naturschutzbehördliche "Vorschreibung" gegenüber der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit deren Vorhaben, eine Sendeanlage zu errichten, erfolgt ist) keine Erlassung des Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin. Es erfolgte aber auch keine Sanierung des Zustellmangels im Sinne des § 7 ZustG. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Bescheid zufolge seiner Adressierung für die Beschwerdeführerin bestimmt gewesen und dieser auch tatsächlich auch zugekommen wäre (vgl. z.B. E vom

  1. März 1996, Zl. 95/10/0052). Es kann auf sich beruhen, ob Ersteres im Hinblick auf die Anführung der Beschwerdeführerin sowohl im Spruch als auch in der Zustellverfügung der Erledigung, unbeschadet der Anführung des unzutreffenden Vertretungszusatzes in der Zustellverfügung, bejaht werden kann; es kann nämlich nicht gesagt werden, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin im Sinne der oben referierten Rechtsprechung "tatsächlich zugekommen" wäre. Die Weiterleitung einer Kopie durch eine Person, der mangels Zustellbevollmächtigung nicht mit Wirkung für den Empfänger zugestellt werden konnte, ist nämlich nicht als Erlassung eines Bescheides zu werten, weil § 7 ZustG das Zukommen des "Schriftstückes" an den Empfänger voraussetzt, für den es bestimmt war (vgl. z.B. E vom
  2. März 1998, Zl. 98/12/0031).Die Zustellung der Erledigung an die Baubetreuung GmbH bewirkte mangels Zustellbevollmächtigung für das Verfahren (in dem dem Inhalt nach eine naturschutzbehördliche "Vorschreibung" gegenüber der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit deren Vorhaben, eine Sendeanlage zu errichten, erfolgt ist) keine Erlassung des Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin. Es erfolgte aber auch keine Sanierung des Zustellmangels im Sinne des Paragraph 7, ZustG. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Bescheid zufolge seiner Adressierung für die Beschwerdeführerin bestimmt gewesen und dieser auch tatsächlich auch zugekommen wäre vergleiche z.B. E vom
  3. März 1996, Zl. 95/10/0052). Es kann auf sich beruhen, ob Ersteres im Hinblick auf die Anführung der Beschwerdeführerin sowohl im Spruch als auch in der Zustellverfügung der Erledigung, unbeschadet der Anführung des unzutreffenden Vertretungszusatzes in der Zustellverfügung, bejaht werden kann; es kann nämlich nicht gesagt werden, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin im Sinne der oben referierten Rechtsprechung "tatsächlich zugekommen" wäre. Die Weiterleitung einer Kopie durch eine Person, der mangels Zustellbevollmächtigung nicht mit Wirkung für den Empfänger zugestellt werden konnte, ist nämlich nicht als Erlassung eines Bescheides zu werten, weil Paragraph 7, ZustG das Zukommen des "Schriftstückes" an den Empfänger voraussetzt, für den es bestimmt war vergleiche z.B. E vom
  4. März 1998, Zl. 98/12/0031).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.