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{'item': '2001/10/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2004 Geschäftszahl2001/10/0034 RechtssatzEin Fall des § 46 Abs. 2 VwGG liegt auch dann vor, wenn durch eine Änderung der Rechtslage ein vorher bestehender Instanzenzug innerhalb der Verwaltung weggefallen ist und die Partei vom zunächst zulässigen Rechtsmittel Gebrauch macht (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 699). Entsprechendes hat auch in einem Fall wie dem vorliegenden zu gelten: Die gegen eine als "Bescheid" bezeichnete Erledigung des Akademischen Senates der Universität Wien erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 19.12.2000, 2000/12/0045, als unzulässig zurückgewiesen. Im Beschwerdefall liege kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor, weil im maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung dieser Erledigung die Behörde "Akademischer Senat" der Universität Wien "rechtlich gar nicht mehr bestanden" habe. Bei der gegebenen Fallkonstellation sei ein näher bezeichneter Bescheid des Fakultätskollegiums der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien mit dem effektiven Wirksamwerden des UOG 1993 für die Universität Wien ab 1.1.2000 zum letztinstanzlichen Bescheid geworden. Gegen diesen Bescheid wäre ab diesem Zeitpunkt (unter Einhaltung der Beschwerdefrist nach § 26 VwGG) Beschwerde an den VwGH möglich gewesen. Die Frist für die Stellung des wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer VwGH-Beschwerde gegen den Bescheid des Fakultätskollegiums in Betracht kommenden Wiedereinsetzungsantrages nach § 46 Abs. 3 iVm Abs. 2 VwGG würde allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses zu laufen beginnen, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtslage abschließend geklärt erscheine. Die Bf beantragte (fristgerecht) die Wiedereinsetzung und holte gleichzeitig die versäumte Handlung nach.Ein Fall des Paragraph 46, Absatz 2, VwGG liegt auch dann vor, wenn durch eine Änderung der Rechtslage ein vorher bestehender Instanzenzug innerhalb der Verwaltung weggefallen ist und die Partei vom zunächst zulässigen Rechtsmittel Gebrauch macht vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 699). Entsprechendes hat auch in einem Fall wie dem vorliegenden zu gelten: Die gegen eine als "Bescheid" bezeichnete Erledigung des Akademischen Senates der Universität Wien erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 19.12.2000, 2000/12/0045, als unzulässig zurückgewiesen. Im Beschwerdefall liege kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor, weil im maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung dieser Erledigung die Behörde "Akademischer Senat" der Universität Wien "rechtlich gar nicht mehr bestanden" habe. Bei der gegebenen Fallkonstellation sei ein näher bezeichneter Bescheid des Fakultätskollegiums der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien mit dem effektiven Wirksamwerden des UOG 1993 für die Universität Wien ab 1.1.2000 zum letztinstanzlichen Bescheid geworden. Gegen diesen Bescheid wäre ab diesem Zeitpunkt (unter Einhaltung der Beschwerdefrist nach Paragraph 26, VwGG) Beschwerde an den VwGH möglich gewesen. Die Frist für die Stellung des wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer VwGH-Beschwerde gegen den Bescheid des Fakultätskollegiums in Betracht kommenden Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 46, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, VwGG würde allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses zu laufen beginnen, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtslage abschließend geklärt erscheine. Die Bf beantragte (fristgerecht) die Wiedereinsetzung und holte gleichzeitig die versäumte Handlung nach. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/10/0022

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.