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{'item': '2001/10/0057'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2004 Geschäftszahl2001/10/0057 RechtssatzDer Begriff "grundsätzliche Zielsetzung" (des Schutzgebietes ... oder des Lebensraumschutzes nach § 24 Slbg. NatSchG) iSd § 51 Abs. 3 Z. 3 Slbg. NatSchG ist im vorliegenden Zusammenhang anhand des in § 1a Wallersee-Wenger Moor-Naturschutzgebietsverordnung (VO) normierten Verordnungszweckes in Verbindung mit den in § 1 VO enthaltenen Hinweisen auf das "großflächige Moor-, Feuchtwiesen- und Waldgebiet" sowie den "Teil des Wallersees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist", zu ermitteln. Es handelt sich (vgl. § 1a VO) um die "Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes in den Kernbereichen und im Bereich der fließenden Gewässer einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum", die "Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten", die "Erhaltung der ökologischen Funktion des in § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der Nieder- und Hochmoore, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche sowie der fließenden Gewässer samt deren Begleitbewuchs als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel", die "Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG" und die "Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG und nach Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG".Der Begriff "grundsätzliche Zielsetzung" (des Schutzgebietes ... oder des Lebensraumschutzes nach Paragraph 24, Slbg. NatSchG) iSd Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Slbg. NatSchG ist im vorliegenden Zusammenhang anhand des in Paragraph eins a, Wallersee-Wenger Moor-Naturschutzgebietsverordnung (VO) normierten Verordnungszweckes in Verbindung mit den in Paragraph eins, VO enthaltenen Hinweisen auf das "großflächige Moor-, Feuchtwiesen- und Waldgebiet" sowie den "Teil des Wallersees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist", zu ermitteln. Es handelt sich vergleiche Paragraph eins a, VO) um die "Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des im Paragraph eins, bezeichneten Gebietes in den Kernbereichen und im Bereich der fließenden Gewässer einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum", die "Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten", die "Erhaltung der ökologischen Funktion des in Paragraph eins, bezeichneten Gebietes, besonders der Nieder- und Hochmoore, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche sowie der fließenden Gewässer samt deren Begleitbewuchs als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel", die "Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang römisch eins der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG" und die "Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG und nach Anhang römisch zwei der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG".

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.