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{'item': '2001/10/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.11.2001 Geschäftszahl2001/10/0070 RechtssatzWenn ein Berg- und Naturwächter, der zugleich überdies Bezirksleiterstellvertreter und Ortseinsatzleiter ist, eine Angelegenheiten des Vollzuges des Naturschutzgesetzes betreffende (und somit auch mit der Zielsetzung und den Aufgaben der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht im Sinne des § 1 Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977 in unmittelbarem Zusammenhang stehende), unter anderem an Mitglieder der Landesregierung gerichtete "Petition" mit der Fertigungsklausel "Für die Steiermärkische Berg- und Naturwacht" unterfertigt, ohne dass hiezu eine Ermächtigung des Landesleiters, der nach dem Gesetz (§ 7 Abs 1 Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977) allein zur Vertretung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht berufen ist, vorliegt, so liegt darin eine Überschreitung der durch das Gesetz dem Betreffenden als Funktionsträger eingeräumten Befugnisse, die geeignet ist, das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit des Handelns der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu erschüttern. Es handelt sich dabei um eine Pflichtverletzung, durch die sowohl die Tatbestände der gröblichen Verletzung der Pflichten eines Bezirksleiters (§ 13 Abs 7 iVm § 10 Abs 2 lit a bis c Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977) bzw eines Ortseinsatzleiters (§ 13 Abs 7 iVm § 11 Abs 2 und 3 Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977) als auch jener der Verletzung der Pflichten eines Berg- und Naturwächters (§ 22 Abs 2 Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977) verwirklicht wird.Wenn ein Berg- und Naturwächter, der zugleich überdies Bezirksleiterstellvertreter und Ortseinsatzleiter ist, eine Angelegenheiten des Vollzuges des Naturschutzgesetzes betreffende (und somit auch mit der Zielsetzung und den Aufgaben der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht im Sinne des Paragraph eins, Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977 in unmittelbarem Zusammenhang stehende), unter anderem an Mitglieder der Landesregierung gerichtete "Petition" mit der Fertigungsklausel "Für die Steiermärkische Berg- und Naturwacht" unterfertigt, ohne dass hiezu eine Ermächtigung des Landesleiters, der nach dem Gesetz (Paragraph 7, Absatz eins, Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977) allein zur Vertretung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht berufen ist, vorliegt, so liegt darin eine Überschreitung der durch das Gesetz dem Betreffenden als Funktionsträger eingeräumten Befugnisse, die geeignet ist, das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit des Handelns der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu erschüttern. Es handelt sich dabei um eine Pflichtverletzung, durch die sowohl die Tatbestände der gröblichen Verletzung der Pflichten eines Bezirksleiters (Paragraph 13, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Litera a bis c Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977) bzw eines Ortseinsatzleiters (Paragraph 13, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2 und 3 Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977) als auch jener der Verletzung der Pflichten eines Berg- und Naturwächters (Paragraph 22, Absatz 2, Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977) verwirklicht wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.