RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2003 Geschäftszahl2001/10/0077 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung mit dem Verhältnis von NatLSchV Neusiedlersee 1980 und Bgld NatSchG 1990 unter Hinweis auf die Übergangsbestimmungen des § 81 Bgld NatSchG 1990 idF der Novelle LGBl. Nr. 66/1996 bereits mehrfach auseinandergesetzt. Er hat dabei in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2002, Zl. 99/10/0193, u.a. die Auffassung vertreten, dass die Verbotstatbestände der NatLSchV Neusiedlersee 1980 (vgl. § 2) wieder in Geltung stehen. Hinsichtlich der Bewilligungstatbestände der NatLSchV Neusiedlersee 1980 (§ 3) hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2002/10/0048, die Auffassung vertreten, dass diese Bestimmungen nach wie vor in Geltung stehen. Im Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, dass in dem in § 1 NatLSchV Neusiedlersee 1980 bezeichneten Gebiet gemäß § 3 NatLSchV Neusiedlersee 1980 Bauvorhaben aller Art weiter einer Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Gemäß § 81 Abs. 8 Bgld NatSchG 1990 sind Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die nach Abs. 2 als landesgesetzliche Regelungen weiter gelten, nach § 78 zu bestrafen. Der Beschwerdeführer hat das Bootshaus ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet; damit lag ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 lit. b Bgld NatSchG 1990 iVm § 3 NatLSchV Neusiedlersee 1980 vor. Indem die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers in Verkennung der Rechtslage dem Bgld NatSchG 1990 unterstellte und eine Verwaltungsübertretung nach § 78 Abs. 1 lit. a iVm § 5 lit. a Z. 1 Bgld NatSchG 1990 annahm, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. z.B. das Erkenntnis vom
- Oktober 1992, Zl. 92/18/0040).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung mit dem Verhältnis von NatLSchV Neusiedlersee 1980 und Bgld NatSchG 1990 unter Hinweis auf die Übergangsbestimmungen des Paragraph 81, Bgld NatSchG 1990 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1996, bereits mehrfach auseinandergesetzt. Er hat dabei in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2002, Zl. 99/10/0193, u.a. die Auffassung vertreten, dass die Verbotstatbestände der NatLSchV Neusiedlersee 1980 vergleiche Paragraph 2,) wieder in Geltung stehen. Hinsichtlich der Bewilligungstatbestände der NatLSchV Neusiedlersee 1980 (Paragraph 3,) hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2002/10/0048, die Auffassung vertreten, dass diese Bestimmungen nach wie vor in Geltung stehen. Im Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, dass in dem in Paragraph eins, NatLSchV Neusiedlersee 1980 bezeichneten Gebiet gemäß Paragraph 3, NatLSchV Neusiedlersee 1980 Bauvorhaben aller Art weiter einer Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Gemäß Paragraph 81, Absatz 8, Bgld NatSchG 1990 sind Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die nach Absatz 2, als landesgesetzliche Regelungen weiter gelten, nach Paragraph 78, zu bestrafen. Der Beschwerdeführer hat das Bootshaus ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet; damit lag ein Verstoß gegen Paragraph 78, Absatz eins, Litera b, Bgld NatSchG 1990 in Verbindung mit Paragraph 3, NatLSchV Neusiedlersee 1980 vor. Indem die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers in Verkennung der Rechtslage dem Bgld NatSchG 1990 unterstellte und eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 78, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera a, Ziffer eins, Bgld NatSchG 1990 annahm, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet vergleiche z.B. das Erkenntnis vom
- Oktober 1992, Zl. 92/18/0040).