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{'item': '2001/10/0086'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.07.2004 Geschäftszahl2001/10/0086 RechtssatzDer VwGH hat bereits in dem den Beschwerdefall betreffenden Vorerkenntnis vom

  1. April 1999, Zl. 98/10/0426, keinen Grund gefunden, die Zuordnung der Kundenpotentiale zu den (im Stadtzentrum in einer Entfernung von 270 m zueinander gelegenen) Apotheken, der M-Apotheke und der E-Apotheke, nach der sogenannten "Divisionsmethode" zu beanstanden. Diese Aussage bezog sich auf die im ersten Rechtsgang vertretene Auffassung der belangten Behörde, das Versorgungspotential der beiden im Stadtzentrum gelegenen Apotheken könne nur gemeinsam ermittelt werden. Im zweiten Rechtsgang fehlt eine Begründung dafür, dass die belangte Behörde - anders als im ersten Rechtsgang - nicht nur die Kundenpotentiale der E-und der M-Apotheke nach der sogenannten "Divisionsmethode" ermittelte, sondern diese Vorgangsweise auch bei der Ermittlung des Kundenpotentials der B.-Apotheke anwendete (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis). Es kann auf sich beruhen, ob diese Mängel unter den Umständen des Beschwerdefalles wesentlich im Sinne der Eignung, bei ihrer Vermeidung zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, wären, wenn die dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis zugrunde liegende Auffassung eines gemeinsamen Versorgungspotentials von 15.371 zu versorgenden Personen (woraus notwendigerweise folgt, dass wenigstens einer der beteiligten Apotheken ein weniger als 5.500 Personen betragendes Kundenpotential zugerechnet werden müsste), auf einer mängelfrei ermittelten Grundlage beruhte. Denn die belangte Behörde ließ beachtliche, im angefochtenen Bescheid auch festgestellte Hinweise auf bei der Ermittlung des Versorgungspotentials der beteiligten Apotheken nach § 10 Abs. 5 ApG maßgebliche Umstände außer Acht.Der VwGH hat bereits in dem den Beschwerdefall betreffenden Vorerkenntnis vom
  2. April 1999, Zl. 98/10/0426, keinen Grund gefunden, die Zuordnung der Kundenpotentiale zu den (im Stadtzentrum in einer Entfernung von 270 m zueinander gelegenen) Apotheken, der M-Apotheke und der E-Apotheke, nach der sogenannten "Divisionsmethode" zu beanstanden. Diese Aussage bezog sich auf die im ersten Rechtsgang vertretene Auffassung der belangten Behörde, das Versorgungspotential der beiden im Stadtzentrum gelegenen Apotheken könne nur gemeinsam ermittelt werden. Im zweiten Rechtsgang fehlt eine Begründung dafür, dass die belangte Behörde - anders als im ersten Rechtsgang - nicht nur die Kundenpotentiale der E-und der M-Apotheke nach der sogenannten "Divisionsmethode" ermittelte, sondern diese Vorgangsweise auch bei der Ermittlung des Kundenpotentials der B.-Apotheke anwendete (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis). Es kann auf sich beruhen, ob diese Mängel unter den Umständen des Beschwerdefalles wesentlich im Sinne der Eignung, bei ihrer Vermeidung zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, wären, wenn die dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis zugrunde liegende Auffassung eines gemeinsamen Versorgungspotentials von 15.371 zu versorgenden Personen (woraus notwendigerweise folgt, dass wenigstens einer der beteiligten Apotheken ein weniger als 5.500 Personen betragendes Kundenpotential zugerechnet werden müsste), auf einer mängelfrei ermittelten Grundlage beruhte. Denn die belangte Behörde ließ beachtliche, im angefochtenen Bescheid auch festgestellte Hinweise auf bei der Ermittlung des Versorgungspotentials der beteiligten Apotheken nach Paragraph 10, Absatz 5, ApG maßgebliche Umstände außer Acht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.