RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2003 Geschäftszahl2001/10/0109 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat in dem zum OÖ NatSchG 1995 ergangenen Erkenntnis vom
- Dezember 2000, VfSlg 16029/2000, dargelegt, die dem Amtssachverständigen dort eingeräumte Befugnis, als Partei ein Berufungsverfahren einzuleiten, wenn seinem Gutachten von der Behörde nicht entsprochen worden ist, könne geeignet sein, das Vertrauen in die Objektivität des Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren und damit die Objektivität des Verfahrens insgesamt zu gefährden. Die Verknüpfung der Stellung des Amtssachverständigen mit jener einer Amtspartei sei unsachlich. Die Stellung einer Amtspartei sei mit der Stellung eines - im Konflikt zwischen Privatinteressen und Interessen des Naturschutzes - objektiven Sachverständigen nicht vereinbar und stehe daher im Widerspruch zum Gleichheitssatz. Eine derartige - verfassungswidrige - Konstellation normieren die in Rede stehenden Bestimmungen des Krnt NatSchG 1986 allerdings nicht: Der Naturschutzbeirat ist nämlich gemäß § 61 Abs. 1 Krnt NatSchG 1986 zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur eingerichtet. Es obliegt ihm also nicht, in einzelnen Naturschutzverfahren zu beraten bzw. ein Sachverständigengutachten abzugeben. Vielmehr ist es in bestimmten, in § 54 Abs. 1 Krnt NatSchG 1986 genannten Verfahren seine Sache, im Wege der Erhebung von Einwendungen die Interessen des Naturschutzes "gleichsam in der Rolle eines Naturschutzanwaltes für Kärnten" geltend zu machen (vgl. die Gesetzesmaterialien, RV, Zl. Verf-30/2/1986, S. 84 f). Die weiterreichende Befugnis gemäß § 61 Abs. 3 Krnt NatSchG 1986, diesen Standpunkt auch durch Amtsbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen, ist nur konsequent und führt auch nicht zu einer - unsachlichen - Verknüpfung der verschiedenen Funktionen des Naturschutzbeirates.Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zum OÖ NatSchG 1995 ergangenen Erkenntnis vom
- Dezember 2000, VfSlg 16029 aus 2000,, dargelegt, die dem Amtssachverständigen dort eingeräumte Befugnis, als Partei ein Berufungsverfahren einzuleiten, wenn seinem Gutachten von der Behörde nicht entsprochen worden ist, könne geeignet sein, das Vertrauen in die Objektivität des Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren und damit die Objektivität des Verfahrens insgesamt zu gefährden. Die Verknüpfung der Stellung des Amtssachverständigen mit jener einer Amtspartei sei unsachlich. Die Stellung einer Amtspartei sei mit der Stellung eines - im Konflikt zwischen Privatinteressen und Interessen des Naturschutzes - objektiven Sachverständigen nicht vereinbar und stehe daher im Widerspruch zum Gleichheitssatz. Eine derartige - verfassungswidrige - Konstellation normieren die in Rede stehenden Bestimmungen des Krnt NatSchG 1986 allerdings nicht: Der Naturschutzbeirat ist nämlich gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Krnt NatSchG 1986 zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur eingerichtet. Es obliegt ihm also nicht, in einzelnen Naturschutzverfahren zu beraten bzw. ein Sachverständigengutachten abzugeben. Vielmehr ist es in bestimmten, in Paragraph 54, Absatz eins, Krnt NatSchG 1986 genannten Verfahren seine Sache, im Wege der Erhebung von Einwendungen die Interessen des Naturschutzes "gleichsam in der Rolle eines Naturschutzanwaltes für Kärnten" geltend zu machen vergleiche die Gesetzesmaterialien, RV, Zl. Verf-30/2/1986, S. 84 f). Die weiterreichende Befugnis gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Krnt NatSchG 1986, diesen Standpunkt auch durch Amtsbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen, ist nur konsequent und führt auch nicht zu einer - unsachlichen - Verknüpfung der verschiedenen Funktionen des Naturschutzbeirates. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2003:2001100109.X02
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