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{'item': '2001/10/0109'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2003 Geschäftszahl2001/10/0109 RechtssatzSelbst wenn das eingeholte Sachverständigengutachten, indem es fälschlich von einem Naturzustand statt von einem, durch naturschutzrechtlich nicht zu entfernende Anlagen geprägten Landschaftsraum ausging, auf unzutreffenden Prämissen beruht, und daher als Entscheidungsgrundlage "nur bedingt verwertbar" ist, so enthob dies die Behörde nicht von der Verpflichtung, die zur Beurteilung der Tatbestandsmerkmale des § 10 Abs 3 lit a Krnt NatSchG 1986 erforderlichen tatsächlichen Feststellungen - sei es mit Hilfe eigenen Fachwissens, sei es durch Ergänzung des eingeholten oder durch Einholung eines neuen Gutachtens - zu treffen und nachvollziehbar zu begründen. Der Beurteilung, welche Veränderungen im Gefüge des Haushaltes der Natur als Folge einer Verwirklichung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei zu erwarten sind, ist ein Vergleich des zu erwartenden Zustandes mit dem vor Ausführung des Vorhabens tatsächlich bestehenden Zustand zugrunde zu legen, wobei die Auswirkungen vorhandener Eingriffe, die der naturschutzrechtlichen Entfernung nicht unterliegen, zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale der "nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes" und der "nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Lebensraumes" und die hiefür erforderlichen Feststellungen (zu den bestehenden Anforderungen vgl das hg Erkenntnis vom

  1. April 1995, Zl 93/10/0187, und die dort zitierte Vorjudikatur).Selbst wenn das eingeholte Sachverständigengutachten, indem es fälschlich von einem Naturzustand statt von einem, durch naturschutzrechtlich nicht zu entfernende Anlagen geprägten Landschaftsraum ausging, auf unzutreffenden Prämissen beruht, und daher als Entscheidungsgrundlage "nur bedingt verwertbar" ist, so enthob dies die Behörde nicht von der Verpflichtung, die zur Beurteilung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, Krnt NatSchG 1986 erforderlichen tatsächlichen Feststellungen - sei es mit Hilfe eigenen Fachwissens, sei es durch Ergänzung des eingeholten oder durch Einholung eines neuen Gutachtens - zu treffen und nachvollziehbar zu begründen. Der Beurteilung, welche Veränderungen im Gefüge des Haushaltes der Natur als Folge einer Verwirklichung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei zu erwarten sind, ist ein Vergleich des zu erwartenden Zustandes mit dem vor Ausführung des Vorhabens tatsächlich bestehenden Zustand zugrunde zu legen, wobei die Auswirkungen vorhandener Eingriffe, die der naturschutzrechtlichen Entfernung nicht unterliegen, zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale der "nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes" und der "nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Lebensraumes" und die hiefür erforderlichen Feststellungen (zu den bestehenden Anforderungen vergleiche das hg Erkenntnis vom
  2. April 1995, Zl 93/10/0187, und die dort zitierte Vorjudikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2003:2001100109.X05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.