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{'item': '2001/10/0122'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2002 Geschäftszahl2001/10/0122 RechtssatzNach den Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer im Natur- und Landschaftsschutzgebiet Neusiedlersee eine Anschüttung mit Erdmaterial im Schilf- und Wasserbereich des Neusiedler Sees vorgenommen. Mit seinem Vorbringen, der vorhandene Schilfbestand sei kein "natürlicher", sondern ein "degenerierter" Schilfbestand gewesen (der Beschwerdeführer spricht von "sich durch den bestehenden Schüttkörper 'hindurchzwängenden' Schilfüberresten") wird diesbezüglich kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. Damit wurde im Beschwerdefall aber der Verbotstatbestand des § 2 lit. a NatLSchV Neusiedlersee 1980 erfüllt; für die Annahme einer Bewilligungspflicht bleibt demgegenüber kein Raum. Indem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Verkennung der Rechtslage vorwarf, ein nach dem Bgld NatSchG 1990 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt und dadurch eine Übertretung gemäß § 78 Abs. 1 lit. a Bgld NatSchG 1990 iVm § 5 lit. c Bgld NatSchG 1990 begangen zu haben, nicht jedoch einen Verstoß gegen § 78 Abs. 1 lit. b Bgld NatSchG 1990 iVm § 2 lit. a NatLSchV Neusiedlersee 1980, hat sie den angefochtenen Bescheid - ungeachtet des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer der die Strafbarkeit nach diesen Bestimmungen begründende Sachverhalt (Veränderung des natürlichen Zustandes der Wasser- und Schilfflächen) mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom

  1. Oktober 1999 vollinhaltlich vorgehalten worden ist - mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer im Natur- und Landschaftsschutzgebiet Neusiedlersee eine Anschüttung mit Erdmaterial im Schilf- und Wasserbereich des Neusiedler Sees vorgenommen. Mit seinem Vorbringen, der vorhandene Schilfbestand sei kein "natürlicher", sondern ein "degenerierter" Schilfbestand gewesen (der Beschwerdeführer spricht von "sich durch den bestehenden Schüttkörper 'hindurchzwängenden' Schilfüberresten") wird diesbezüglich kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. Damit wurde im Beschwerdefall aber der Verbotstatbestand des Paragraph 2, Litera a, NatLSchV Neusiedlersee 1980 erfüllt; für die Annahme einer Bewilligungspflicht bleibt demgegenüber kein Raum. Indem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Verkennung der Rechtslage vorwarf, ein nach dem Bgld NatSchG 1990 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt und dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Litera a, Bgld NatSchG 1990 in Verbindung mit Paragraph 5, Litera c, Bgld NatSchG 1990 begangen zu haben, nicht jedoch einen Verstoß gegen Paragraph 78, Absatz eins, Litera b, Bgld NatSchG 1990 in Verbindung mit Paragraph 2, Litera a, NatLSchV Neusiedlersee 1980, hat sie den angefochtenen Bescheid - ungeachtet des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer der die Strafbarkeit nach diesen Bestimmungen begründende Sachverhalt (Veränderung des natürlichen Zustandes der Wasser- und Schilfflächen) mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom
  2. Oktober 1999 vollinhaltlich vorgehalten worden ist - mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.