RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.11.2002 Geschäftszahl2001/10/0149 RechtssatzDie Geltung des § 328 dZPO als Bestandteil des österreichischen Rechts ab dem
- Mai 1945 beruht auf der durch § 2 R-ÜG bewirkten Transformation. Diese umfasste nach dem Inhalt der Anordnung, die "Gesetze, die nach dem
- März 1938 ... erlassen wurden", bis zur Neugestaltung der einzelnen Rechtsgebiete als österreichische Vorschriften in vorläufige Geltung setzt, die übergeleiteten Vorschriften mit ihrem am
- Mai 1945 vorgefundenen Inhalt. In der durch § 2 R-ÜG determinierten Fassung ist der Verweis auf § 328 dZPO in § 24 Abs 1
- DVEheG als Verweisung auf eine Rechtsvorschrift in der Fassung vom
- Mai 1945 zu lesen, die somit in dieser Fassung zum Inhalt der verweisenden Norm, des § 24 Abs 1
- DVEheG, wurde. Eine "dynamische Verweisung" auf deutsches Zivilprozessrecht in der Form, wie sie der Beschwerde vorschwebt, nämlich, dass - wie der Verfassungsgerichtshof zum Verhältnis Bundesrecht-Landesrecht ausführte - "der Gesetzgeber ... nicht selbst den Inhalt der Norm festlegt, sondern dies einem anderen Gesetzgeber überlässt, indem er für die Zukunft die jeweiligen Gesetzesbefehle des anderen Gesetzgebers als eigene Gesetzesbefehle erklärt, obwohl ihr Inhalt noch gar nicht feststeht und daher auch nirgends umschrieben ist" (vgl VfSlg 12384 mwN) liegt hier nicht vor. Hätte § 24 Abs 1
- DVEheG iVm § 2 R-ÜG den von der Beschwerde angenommenen Inhalt, läge darin auch weder ein verfassungsrechtlich zulässiges "Anknüpfen" an Normen einer "fremden" Rechtsetzungsautorität (vgl auch hiezu VfSlg 12384 sowie VfSlg 13501) noch eine Kollisionsnorm, die im Hinblick auf bestimmte Anknüpfungspunkte im Sachverhalt auf eine bestimmte "fremde" Rechtsordnung verweist; eine Regelung mit dem von der Beschwerde angenommenen Inhalt wäre vielmehr eine (verfassungswidrige) Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen an eine nicht aus der österreichischen Bundesverfassung abgeleitete Rechtsetzungsautorität.Die Geltung des Paragraph 328, dZPO als Bestandteil des österreichischen Rechts ab dem
- Mai 1945 beruht auf der durch Paragraph 2, R-ÜG bewirkten Transformation. Diese umfasste nach dem Inhalt der Anordnung, die "Gesetze, die nach dem
- März 1938 ... erlassen wurden", bis zur Neugestaltung der einzelnen Rechtsgebiete als österreichische Vorschriften in vorläufige Geltung setzt, die übergeleiteten Vorschriften mit ihrem am
- Mai 1945 vorgefundenen Inhalt. In der durch Paragraph 2, R-ÜG determinierten Fassung ist der Verweis auf Paragraph 328, dZPO in Paragraph 24, Absatz eins,
- DVEheG als Verweisung auf eine Rechtsvorschrift in der Fassung vom
- Mai 1945 zu lesen, die somit in dieser Fassung zum Inhalt der verweisenden Norm, des Paragraph 24, Absatz eins,
- DVEheG, wurde. Eine "dynamische Verweisung" auf deutsches Zivilprozessrecht in der Form, wie sie der Beschwerde vorschwebt, nämlich, dass - wie der Verfassungsgerichtshof zum Verhältnis Bundesrecht-Landesrecht ausführte - "der Gesetzgeber ... nicht selbst den Inhalt der Norm festlegt, sondern dies einem anderen Gesetzgeber überlässt, indem er für die Zukunft die jeweiligen Gesetzesbefehle des anderen Gesetzgebers als eigene Gesetzesbefehle erklärt, obwohl ihr Inhalt noch gar nicht feststeht und daher auch nirgends umschrieben ist" vergleiche VfSlg 12384 mwN) liegt hier nicht vor. Hätte Paragraph 24, Absatz eins,
- DVEheG in Verbindung mit Paragraph 2, R-ÜG den von der Beschwerde angenommenen Inhalt, läge darin auch weder ein verfassungsrechtlich zulässiges "Anknüpfen" an Normen einer "fremden" Rechtsetzungsautorität vergleiche auch hiezu VfSlg 12384 sowie VfSlg 13501) noch eine Kollisionsnorm, die im Hinblick auf bestimmte Anknüpfungspunkte im Sachverhalt auf eine bestimmte "fremde" Rechtsordnung verweist; eine Regelung mit dem von der Beschwerde angenommenen Inhalt wäre vielmehr eine (verfassungswidrige) Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen an eine nicht aus der österreichischen Bundesverfassung abgeleitete Rechtsetzungsautorität.
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