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{'item': '2001/10/0150'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.11.2002 Geschäftszahl2001/10/0150 RechtssatzZur Frage des Scheidungsstatuts verwies § 328 Abs 1 Z 3 dZPO auf Art 17 EGBGB. Mit der

  1. DVEheG wurde eine dem Art 17 EGBGB wortgleiche Regelung betreffend das Scheidungsstatut eingeführt (§ 8 der
  2. DVEheG; vgl auch § 4 leg cit). Die in § 24 Abs 1 der
  3. DVEheG angeordnete "sinngemäße Anwendung" von § 328 dZPO bedeutet daher, dass die durch § 24 Abs 1 der
  4. DVEheG in Verbindung mit § 328 dZPO angeordnete Prüfung, ob der deutschen (in der Fassung der Rechtsüberleitung nach § 2 R-ÜG: der österreichischen) Partei durch die entgegen den anzuwendenden Kollisionsnormen erfolgte Anwendung materiellen Scheidungsrechts ein Nachteil entstanden sei, von der Regelung des § 8 der
  5. DVEheG auszugehen hatte; denn die Absicht des Gesetzgebers war wohl auf die Anwendung der "gleichzeitig" (ebenfalls mit der
  6. DVEheG) eingeführten Regelung des Scheidungsstatuts gerichtet und nicht auf die Anwendung einer -Zur Frage des Scheidungsstatuts verwies Paragraph 328, Absatz eins, Ziffer 3, dZPO auf Artikel 17, EGBGB. Mit der
  7. DVEheG wurde eine dem Artikel 17, EGBGB wortgleiche Regelung betreffend das Scheidungsstatut eingeführt (Paragraph 8, der
  8. DVEheG; vergleiche auch Paragraph 4, leg cit). Die in Paragraph 24, Absatz eins, der
  9. DVEheG angeordnete "sinngemäße Anwendung" von Paragraph 328, dZPO bedeutet daher, dass die durch Paragraph 24, Absatz eins, der
  10. DVEheG in Verbindung mit Paragraph 328, dZPO angeordnete Prüfung, ob der deutschen (in der Fassung der Rechtsüberleitung nach Paragraph 2, R-ÜG: der österreichischen) Partei durch die entgegen den anzuwendenden Kollisionsnormen erfolgte Anwendung materiellen Scheidungsrechts ein Nachteil entstanden sei, von der Regelung des Paragraph 8, der
  11. DVEheG auszugehen hatte; denn die Absicht des Gesetzgebers war wohl auf die Anwendung der "gleichzeitig" (ebenfalls mit der
  12. DVEheG) eingeführten Regelung des Scheidungsstatuts gerichtet und nicht auf die Anwendung einer - wenn auch gleich lautenden - Bestimmung, die in einem anderen, weder ausdrücklich in Geltung gesetzten noch für anwendbar erklärten Gesetz (dem EGBGB) enthalten war. Art 17 EGBGB (und auch die sonstigen in § 328 dZPO verwiesenen Teile des EGBGB) waren in Österreich daher niemals (auch nicht sinngemäß) anzuwenden; an deren Stelle waren die entsprechenden Regelungen der
  13. DVEheG anzuwenden (ebenso - im Ergebnis - zB Schwind in: Klang,
  14. Aufl.

(1964)I/1, 743; H. Hoyer, Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen
(1972), 120; Dittrich/Tades, ABGB, 35. Aufl.
(1999), 2717). wenn auch gleich lautenden - Bestimmung, die in einem anderen, weder ausdrücklich in Geltung gesetzten noch für anwendbar erklärten Gesetz (dem EGBGB) enthalten war. Artikel 17, EGBGB (und auch die sonstigen in Paragraph 328, dZPO verwiesenen Teile des EGBGB) waren in Österreich daher niemals (auch nicht sinngemäß) anzuwenden; an deren Stelle waren die entsprechenden Regelungen der 4. DVEheG anzuwenden (ebenso - im Ergebnis - zB Schwind in: Klang, 2. Aufl.
(1964)I/1, 743; H. Hoyer, Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen
(1972), 120; Dittrich/Tades, ABGB, 35. Aufl.
(1999), 2717).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.