RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.11.2002 Geschäftszahl2001/10/0150 RechtssatzDer in einem Teil des Schrifttums vertretenen Auffassung, § 328 Abs 1 Z 3 dZPO sei mit dem Inkrafttreten des IPRG unanwendbar geworden, weil das hier in erster Linie in Betracht kommende Scheidungsstatut im § 20 IPRG strukturell ganz anders geregelt sei als früher im § 8 der 4. DVEheG (Duchek/Schwind, Internationales Privatrecht
(1979), 116 f; ähnlich Schwind, Internationales Privatrecht
(1990), 134 FN 17), ist nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu folgen. § 24 Abs 1 der
- DVEheG iVm § 328 Abs 1 Z 3 dZPO beinhaltete das - in die Form der Anordnung der sinngemäßen Anwendung gekleidete - Gebot, zu prüfen, ob von den kollisionsrechtlichen Regelungen des deutschen (nach der Rechtsüberleitung 1945: des österreichischen) Rechts über das bei einer Ehescheidung anzuwendende materielle Recht zum Nachteil der deutschen (österreichischen) Partei abgewichen wurde. Dass die dieser Prüfung nach Inkrafttreten des IPRG zu Grunde zu legenden Kollisionsnormen (§ 20 Abs 1 iVm § 18 IPRG) strukturell anders sind als die zuvor in Geltung stehende Regelung (§ 8 der
- DVEheG), bedeutet nicht, dass die auf der "zweiten Verweisungsstufe" stehende Norm (§ 328 Abs 1 Z 3 dZPO) unanwendbar geworden wäre. Vielmehr waren bei der sinngemäßen Anwendung des § 328 Abs 1 Z 3 dZPO nach dem Inkrafttreten des IPRG die Bestimmungen des letzteren maßgebend (vgl im Ergebnis ebenso Dittrich/Tades, ABGB,
- Aufl.
(1999), 2717).Der in einem Teil des Schrifttums vertretenen Auffassung, Paragraph 328, Absatz eins, Ziffer 3, dZPO sei mit dem Inkrafttreten des IPRG unanwendbar geworden, weil das hier in erster Linie in Betracht kommende Scheidungsstatut im Paragraph 20, IPRG strukturell ganz anders geregelt sei als früher im Paragraph 8, der 4. DVEheG (Duchek/Schwind, Internationales Privatrecht
(1979), 116 f; ähnlich Schwind, Internationales Privatrecht
(1990), 134 FN 17), ist nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu folgen. Paragraph 24, Absatz eins, der
- DVEheG in Verbindung mit Paragraph 328, Absatz eins, Ziffer 3, dZPO beinhaltete das - in die Form der Anordnung der sinngemäßen Anwendung gekleidete - Gebot, zu prüfen, ob von den kollisionsrechtlichen Regelungen des deutschen (nach der Rechtsüberleitung 1945: des österreichischen) Rechts über das bei einer Ehescheidung anzuwendende materielle Recht zum Nachteil der deutschen (österreichischen) Partei abgewichen wurde. Dass die dieser Prüfung nach Inkrafttreten des IPRG zu Grunde zu legenden Kollisionsnormen (Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, IPRG) strukturell anders sind als die zuvor in Geltung stehende Regelung (Paragraph 8, der
- DVEheG), bedeutet nicht, dass die auf der "zweiten Verweisungsstufe" stehende Norm (Paragraph 328, Absatz eins, Ziffer 3, dZPO) unanwendbar geworden wäre. Vielmehr waren bei der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 328, Absatz eins, Ziffer 3, dZPO nach dem Inkrafttreten des IPRG die Bestimmungen des letzteren maßgebend vergleiche im Ergebnis ebenso Dittrich/Tades, ABGB,
- Aufl.
(1999), 2717).