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{'item': '2001/10/0151'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2003 Geschäftszahl2001/10/0151 RechtssatzZwar widerspricht es (im Sinne des § 328 Abs 1 Z 4 dZPO) dem inländischen ordre public, wenn das ausländische Urteil in einem Verfahren ergangen ist, in dem der Anerkennungsgegner nicht in die Lage versetzt wurde, seine Rechte wahrzunehmen (vgl zB die hg Erkenntnisse vom

  1. April 1954, Zl 692/50, VwSlg 3366 A/1954, und vom
  2. Juli 1959, Zlen 1066/58 und 2331/58). Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, im Verfahren vor dem ausländischen Gericht (dessen Entscheidung anerkannt werden soll) seine Rechte geltend zu machen. Mit seinem Hinweis, dass er (gemeint offenbar: zu einer im Scheidungsverfahren vor dem ausländischen Gericht stattgefunden habenden Verhandlung) "offenbar nicht erschienen war bzw. eine Ladung zumindest nicht nachgewiesen ist", hat er daher seiner Verpflichtung, die Relevanz des im Ergebnis geltend gemachten Begründungsmangels (vgl hiezu das Erkenntnis vom
  3. Mai 1990, Zl 90/18/0018) konkret aufzuzeigen, nicht entsprochen; denn der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einer Verhandlung im Scheidungsverfahren vor dem ausländischen Gericht "offenbar nicht erschienen war", stellt für sich allein kein Anerkennungshindernis gemäß § 328 Abs 1 Z 4 dZPO dar; dasselbe gilt - nach der hier anzuwendenden Rechtslage (vgl nunmehr § 228b ABGB idF des KindRÄG 2001) - für den Umstand, dass der österreichischen Behörde kein Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes vorlag.Zwar widerspricht es (im Sinne des Paragraph 328, Absatz eins, Ziffer 4, dZPO) dem inländischen ordre public, wenn das ausländische Urteil in einem Verfahren ergangen ist, in dem der Anerkennungsgegner nicht in die Lage versetzt wurde, seine Rechte wahrzunehmen vergleiche zB die hg Erkenntnisse vom
  4. April 1954, Zl 692/50, VwSlg 3366 A/1954, und vom
  5. Juli 1959, Zlen 1066/58 und 2331/58). Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, im Verfahren vor dem ausländischen Gericht (dessen Entscheidung anerkannt werden soll) seine Rechte geltend zu machen. Mit seinem Hinweis, dass er (gemeint offenbar: zu einer im Scheidungsverfahren vor dem ausländischen Gericht stattgefunden habenden Verhandlung) "offenbar nicht erschienen war bzw. eine Ladung zumindest nicht nachgewiesen ist", hat er daher seiner Verpflichtung, die Relevanz des im Ergebnis geltend gemachten Begründungsmangels vergleiche hiezu das Erkenntnis vom
  6. Mai 1990, Zl 90/18/0018) konkret aufzuzeigen, nicht entsprochen; denn der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einer Verhandlung im Scheidungsverfahren vor dem ausländischen Gericht "offenbar nicht erschienen war", stellt für sich allein kein Anerkennungshindernis gemäß Paragraph 328, Absatz eins, Ziffer 4, dZPO dar; dasselbe gilt - nach der hier anzuwendenden Rechtslage vergleiche nunmehr Paragraph 228 b, ABGB in der Fassung des KindRÄG 2001) - für den Umstand, dass der österreichischen Behörde kein Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes vorlag.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.