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{'item': '2001/10/0156'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.04.2004 Geschäftszahl2001/10/0156 RechtssatzDas NÖ NatSchG 2000 verleiht einer "Meldung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" und einer "Meldung als Vogelschutzgebiet" normative Wirkung gegenüber jedem, der ein "Projekt" auszuführen beabsichtigt, das mit einer "Gefährdung des Schutzzweckes" verbunden sein könnte. Die "Meldung" ist gegebenenfalls notwendige und bindende Grundlage einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde, einem solchen Projekt im Hinblick auf die in § 10 NÖ NatSchG 2000 normierten Gründe die Bewilligung zu verweigern. Es handelt sich daher - im Hinblick auf die Eignung, in gleicher Weise wie die in § 9 Abs 3 NÖ NatSchG 2000 normierte Verordnung in Ansehung eines bestimmten Gebietes die Anwendung der in § 10 leg cit normierten Versagungsgründe herbeizuführen - um einen mit unmittelbarer Rechtsverbindlichkeit ausgestatteten Rechtsakt, der sich - wiederum ebenso wie die in § 9 Abs 3 NÖ NatSchG 2000 normierte Verordnung - an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet. Dazu kommt, dass der "Schutzzweck des Gebietes" nicht aus tatsächlichen, unabhängig vom Willensakt eines Normsetzers vorliegenden Gegebenheiten abgeleitet werden kann, sondern eine normative Festlegung voraussetzt (vgl etwa § 9 Abs 4 erster Satz NÖ NatSchG 2000, wonach "die VerordnungDas NÖ NatSchG 2000 verleiht einer "Meldung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" und einer "Meldung als Vogelschutzgebiet" normative Wirkung gegenüber jedem, der ein "Projekt" auszuführen beabsichtigt, das mit einer "Gefährdung des Schutzzweckes" verbunden sein könnte. Die "Meldung" ist gegebenenfalls notwendige und bindende Grundlage einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde, einem solchen Projekt im Hinblick auf die in Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 normierten Gründe die Bewilligung zu verweigern. Es handelt sich daher - im Hinblick auf die Eignung, in gleicher Weise wie die in Paragraph 9, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 normierte Verordnung in Ansehung eines bestimmten Gebietes die Anwendung der in Paragraph 10, leg cit normierten Versagungsgründe herbeizuführen - um einen mit unmittelbarer Rechtsverbindlichkeit ausgestatteten Rechtsakt, der sich - wiederum ebenso wie die in Paragraph 9, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 normierte Verordnung - an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet. Dazu kommt, dass der "Schutzzweck des Gebietes" nicht aus tatsächlichen, unabhängig vom Willensakt eines Normsetzers vorliegenden Gegebenheiten abgeleitet werden kann, sondern eine normative Festlegung voraussetzt vergleiche etwa Paragraph 9, Absatz 4, erster Satz NÖ NatSchG 2000, wonach "die Verordnung ... die Erhaltungsziele ... festzulegen" hat). Schon aus dem zuletzt genannten Grund kann nicht gesagt werden, dass der Gesetzgeber mit dem Anknüpfen an die "Meldung" einen "Tatbestand" als Voraussetzung der Naturverträglichkeitsprüfung normiere. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.