RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.04.2004 Geschäftszahl2001/10/0156 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof bezeichnete in seinem Beschluss vom
- Oktober 2001, VfSlg 15977, den Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom
- Juli 1998, mit dem diese (laut dem dem Verfahren zu Grunde liegenden Individualantrag) "25 Gebiete für das Schutzgebietsnetz Natura 2000 der Europäischen Kommission bekannt gab" zum einen als "angefochtene Verordnung", ließ es aber zum anderen "dahin gestellt, ob es sich beim angefochtenen Beschluss um eine Verordnung im Sinne des Art. 139 B-VG handelt". In der Frage der Betroffenheit der Antragsteller führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus: "Dazu kommt, dass das in Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL vorgesehene Schutzregime derart unbestimmt ist, dass die Beurteilung von Art und Ausmaß der Betroffenheit in den Rechten der Antragsteller nicht schon auf Grund der Meldung gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL in Verbindung mit den möglichen Vorwirkungen der FFH-RL in Form eines Verschlechterungsverbotes oder einer Verträglichkeitsprüfung, sondern erst auf Grund eines weiteren Verwaltungsaktes - wie zB einer Verordnung gemäß § 13a Stmk. Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65/1976 idF LGBl. Nr. 35/2000 - möglich ist (vgl. VfGH, Erkenntnis vom
- Dezember 1999, G96/99, V50/99, V66/98, V68/98, V69/98, V70/98, V71/98)." Eine dem § 38 Abs 6 NÖ NatSchG 2000 vergleichbare Regelung enthielt das Stmk Naturschutzgesetz 1976, LGBl Nr 65/1976 idF LGBl Nr 35/2000 nicht. Die oben wiedergegebenen (in erster Linie die Frage der Antragslegitimation betreffenden) Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes können daher - in der Frage der unmittelbaren Verbindlichkeit des auf seine Verordnungsqualität zu beurteilenden Rechtsaktes - auf die hier zu beurteilende Rechtslage nicht übertragen werden. Nach den oben wiedergegebenen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes zur Betroffenheit liegt aber die Bedeutung des Umstandes, dass nach der hier in Rede stehenden Regelung zur Auslösung der Anwendung des Verschlechterungsverbotes bzw der Pflicht zur Naturverträglichkeitsprüfung die von der Landesregierung zu erlassende Verordnung (vgl. § 13a Stmk Naturschutzgesetz bzw § 9 Abs 3 NÖ NatSchG 2000) durch die "Meldung" des Gebietes bei der Europäischen Kommission "ersetzt" wird, auch in der Frage des Normcharakters der "Meldung" auf der Hand.Der Verfassungsgerichtshof bezeichnete in seinem Beschluss vom
- Oktober 2001, VfSlg 15977, den Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom
- Juli 1998, mit dem diese (laut dem dem Verfahren zu Grunde liegenden Individualantrag) "25 Gebiete für das Schutzgebietsnetz Natura 2000 der Europäischen Kommission bekannt gab" zum einen als "angefochtene Verordnung", ließ es aber zum anderen "dahin gestellt, ob es sich beim angefochtenen Beschluss um eine Verordnung im Sinne des Artikel 139, B-VG handelt". In der Frage der Betroffenheit der Antragsteller führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus: "Dazu kommt, dass das in Artikel 6, Absatz 2 und 3 FFH-RL vorgesehene Schutzregime derart unbestimmt ist, dass die Beurteilung von Art und Ausmaß der Betroffenheit in den Rechten der Antragsteller nicht schon auf Grund der Meldung gemäß Artikel 4, Absatz eins, FFH-RL in Verbindung mit den möglichen Vorwirkungen der FFH-RL in Form eines Verschlechterungsverbotes oder einer Verträglichkeitsprüfung, sondern erst auf Grund eines weiteren Verwaltungsaktes - wie zB einer Verordnung gemäß Paragraph 13 a, Stmk. Naturschutzgesetz 1976, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000, - möglich ist vergleiche VfGH, Erkenntnis vom
- Dezember 1999, G96/99, V50/99, V66/98, V68/98, V69/98, V70/98, V71/98)." Eine dem Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 vergleichbare Regelung enthielt das Stmk Naturschutzgesetz 1976, Landesgesetzblatt Nr 65 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2000, nicht. Die oben wiedergegebenen (in erster Linie die Frage der Antragslegitimation betreffenden) Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes können daher - in der Frage der unmittelbaren Verbindlichkeit des auf seine Verordnungsqualität zu beurteilenden Rechtsaktes - auf die hier zu beurteilende Rechtslage nicht übertragen werden. Nach den oben wiedergegebenen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes zur Betroffenheit liegt aber die Bedeutung des Umstandes, dass nach der hier in Rede stehenden Regelung zur Auslösung der Anwendung des Verschlechterungsverbotes bzw der Pflicht zur Naturverträglichkeitsprüfung die von der Landesregierung zu erlassende Verordnung vergleiche Paragraph 13 a, Stmk Naturschutzgesetz bzw Paragraph 9, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000) durch die "Meldung" des Gebietes bei der Europäischen Kommission "ersetzt" wird, auch in der Frage des Normcharakters der "Meldung" auf der Hand. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.