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{'item': '2001/10/0156'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.04.2004 Geschäftszahl2001/10/0156 RechtssatzDer EuGH hatte sich - durchwegs im Zusammenhang mit der UVP-RL, aber in unter den maßgeblichen Gesichtspunkten mit der Problematik der Verträglichkeitsprüfung nach Art 6 Abs 3 FFH-RL vergleichbarer Weise - mit der Problematik der Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung in Verfahren, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist eingeleitet wurden, zu befassen. Er vertritt in seiner durch das Urteil vom

  1. August 1995, C-431/92, Slg 1995, I- 2189, Kommission/Deutschland, Großkrotzenburg (Rn 32), eingeleiteten und durch das Urteil vom
  2. Juni 1998, C-81/96, Slg 1998, I-3923, Burgemeester en wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwoude ua (Rn 23, 24), und das Urteil vom
  3. Jänner 2004, C- 201/02, The Queen auf Antrag von Delena Wells gegen Secretary of State for Transport, Local Government and the Regions (Rn 43), fortgesetzten Rechtsprechung die Auffassung, der Grundsatz des Art 2 Abs 1 der Richtlinie 85/337, wonach die Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden, finde nicht auf Projekte Anwendung, bei denen das Genehmigungsverfahren vor dem
  4. Juli 1988 eingeleitet worden war und zu diesem Zeitpunkt noch lief (sogenannte "Pipeline"-Projekte). Die Richtlinie 85/337 sehe keine Übergangsmaßnahmen für solche Projekte vor. Im Übrigen betreffe sie überwiegend Projekte größeren Umfangs, deren Durchführung sehr häufig viel Zeit erfordere. Es wäre nicht angebracht, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und die vor dem
  5. Juli 1988 förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich belastet und verzögert und dass bereits entstandene Rechtspositionen beeinträchtigt werden. (vgl zum Ganzen weiters die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Februar 1999, Zl 97/07/0079, und vom
  7. November 2003, Zl 2000/04/0175, jeweils mwN)Der EuGH hatte sich - durchwegs im Zusammenhang mit der UVP-RL, aber in unter den maßgeblichen Gesichtspunkten mit der Problematik der Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL vergleichbarer Weise - mit der Problematik der Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung in Verfahren, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist eingeleitet wurden, zu befassen. Er vertritt in seiner durch das Urteil vom
  8. August 1995, C-431/92, Slg 1995, I- 2189, Kommission/Deutschland, Großkrotzenburg (Rn 32), eingeleiteten und durch das Urteil vom
  9. Juni 1998, C-81/96, Slg 1998, I-3923, Burgemeester en wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwoude ua (Rn 23, 24), und das Urteil vom
  10. Jänner 2004, C- 201/02, The Queen auf Antrag von Delena Wells gegen Secretary of State for Transport, Local Government and the Regions (Rn 43), fortgesetzten Rechtsprechung die Auffassung, der Grundsatz des Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 85/337, wonach die Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden, finde nicht auf Projekte Anwendung, bei denen das Genehmigungsverfahren vor dem
  11. Juli 1988 eingeleitet worden war und zu diesem Zeitpunkt noch lief (sogenannte "Pipeline"-Projekte). Die Richtlinie 85/337 sehe keine Übergangsmaßnahmen für solche Projekte vor. Im Übrigen betreffe sie überwiegend Projekte größeren Umfangs, deren Durchführung sehr häufig viel Zeit erfordere. Es wäre nicht angebracht, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und die vor dem
  12. Juli 1988 förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich belastet und verzögert und dass bereits entstandene Rechtspositionen beeinträchtigt werden. vergleiche zum Ganzen weiters die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. Februar 1999, Zl 97/07/0079, und vom
  14. November 2003, Zl 2000/04/0175, jeweils mwN) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.