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{'item': '2001/10/0156'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.04.2004 Geschäftszahl2001/10/0156 RechtssatzIm Erkenntnis VfSlg 14387/1995 hat der Verfassungsgerichtshof die Präjudizialität der nach § 3 Abs 1 HlG erlassenen Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl 472/1991, mit der der Trassenverlauf der Hochleistungsstrecke Gloggnitz - Mürzzuschlag bestimmt wurde, im verfassungsgerichtlichen Verfahren über die Beschwerde von Grundeigentümern gegen den eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsbescheid verneint. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, die Trassenverordnung werde bei der Erlassung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht angewendet. Dies leitete der Gerichtshof vor allem aus § 3 Abs 1 zweiter Satz HlG ab, wonach eine solche Verordnung nur erlassen werden darf, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Trassenverlaufes in absehbarer Zeit zu erwarten und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Bau der Hochleistungsstrecke erheblich erschwert oder erheblich verteuert wird, sowie aus § 5 Abs 5 HlG, wonach der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Verordnung nach § 3 Abs 1 außer Kraft zu setzen hat, wenn oder insoweit sie zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes nicht mehr notwendig ist. Aufgrund von § 3 Abs 1 zweiter Satz HlG und § 5 Abs 1 HlG werde deutlich, dass die Trassenverordnung nach § 3 selbst noch keine rechtsverbindliche - und in diesem Sinne sozusagen endgültige - Bestimmung des Trassenverlaufes zum Gegenstand hat, sondern diese Bestimmung des Trassenverlaufes erst "in absehbarer Zeit" aufgrund eines eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens "zu erwarten" ist. Anders als die Straßenverlaufsverordnung nach § 4 BStG 1971, mit der ein Bundesstraßenverlauf rechtsverbindlich für den nachfolgenden Bau der Bundesstraße festgelegt wird, äußere die - etwas irreführend - als Trassenverordnung bezeichnete Verordnung gemäß § 3 Abs 1 HlG lediglich die Rechtswirkung eines vor endgültiger Festlegung des Trassenverlaufes notwendigen, flächenbezogenen Bauverbotes, sodass es nur mit dem als Vorbild des HlG vom Gesetzgeber in § 14 BStG 1971 geregelten "Bundesstraßenplanungsgebiet", das ebenfalls "vor Bestimmung des Straßenverlaufes" (§ 14 Abs 1 BStG 1971) festzulegen ist, von den Rechtswirkungen her verglichen werden könne. Auch mit Rücksicht auf die zeitliche Begrenzung der Trassenverordnung durch § 5 Abs 5 HlG scheide die Anwendung dieser Verordnung im eisenbahnrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren aus, weil sie möglicherweise vor Abschluss dieser Verfahren schon außer Kraft zu setzen ist.Im Erkenntnis VfSlg 14387 aus 1995, hat der Verfassungsgerichtshof die Präjudizialität der nach Paragraph 3, Absatz eins, HlG erlassenen Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Bundesgesetzblatt 472 aus 1991,, mit der der Trassenverlauf der Hochleistungsstrecke Gloggnitz - Mürzzuschlag bestimmt wurde, im verfassungsgerichtlichen Verfahren über die Beschwerde von Grundeigentümern gegen den eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsbescheid verneint. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, die Trassenverordnung werde bei der Erlassung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht angewendet. Dies leitete der Gerichtshof vor allem aus Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz HlG ab, wonach eine solche Verordnung nur erlassen werden darf, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Trassenverlaufes in absehbarer Zeit zu erwarten und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Bau der Hochleistungsstrecke erheblich erschwert oder erheblich verteuert wird, sowie aus Paragraph 5, Absatz 5, HlG, wonach der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, außer Kraft zu setzen hat, wenn oder insoweit sie zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes nicht mehr notwendig ist. Aufgrund von Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz HlG und Paragraph 5, Absatz eins, HlG werde deutlich, dass die Trassenverordnung nach Paragraph 3, selbst noch keine rechtsverbindliche - und in diesem Sinne sozusagen endgültige - Bestimmung des Trassenverlaufes zum Gegenstand hat, sondern diese Bestimmung des Trassenverlaufes erst "in absehbarer Zeit" aufgrund eines eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens "zu erwarten" ist. Anders als die Straßenverlaufsverordnung nach Paragraph 4, BStG 1971, mit der ein Bundesstraßenverlauf rechtsverbindlich für den nachfolgenden Bau der Bundesstraße festgelegt wird, äußere die - etwas irreführend - als Trassenverordnung bezeichnete Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, HlG lediglich die Rechtswirkung eines vor endgültiger Festlegung des Trassenverlaufes notwendigen, flächenbezogenen Bauverbotes, sodass es nur mit dem als Vorbild des HlG vom Gesetzgeber in Paragraph 14, BStG 1971 geregelten "Bundesstraßenplanungsgebiet", das ebenfalls "vor Bestimmung des Straßenverlaufes" (Paragraph 14, Absatz eins, BStG 1971) festzulegen ist, von den Rechtswirkungen her verglichen werden könne. Auch mit Rücksicht auf die zeitliche Begrenzung der Trassenverordnung durch Paragraph 5, Absatz 5, HlG scheide die Anwendung dieser Verordnung im eisenbahnrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren aus, weil sie möglicherweise vor Abschluss dieser Verfahren schon außer Kraft zu setzen ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.